Rechtssatz
Die Frist wird in ihrem Ablauf gehemmt, die Zustellung gilt aber sehr wohl als in den Gerichtsferien vollzogen. Es besteht keinerlei Grundlage dafür, erst den ersten Tag nach den Gerichtsferien, als den Tag der Zustellung zu behandeln, von dem an (§ 464 Abs 2 ZPO) die Frist nach § 125 ZPO zu berechnen ist.
4 Ob 61/93 | OGH | 08.06.1993 |
Veröff: EvBl 1993/195 S 813 = RZ 1994/60 S 197 |
1 Ob 535/94 | OGH | 29.08.1994 |
nur: Die Frist wird in ihrem Ablauf gehemmt, die Zustellung gilt aber sehr wohl als in den Gerichtsferien vollzogen. (T1) |
1 Ob 90/10g | OGH | 06.07.2010 |
nur: Es besteht keinerlei Grundlage dafür, erst den ersten Tag nach den Gerichtsferien, als den Tag der Zustellung zu behandeln, von dem an (§ 464 Abs 2 ZPO) die Frist nach § 125 ZPO zu berechnen ist. (T2) |
2 Ob 172/13b | OGH | 19.09.2013 |
Auch; Beisatz: Fällt der Beginn einer Notfrist in den Zeitraum iSd § 222 Abs 1 ZPO, wird die Notfrist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert. (T3) |
1 Ob 233/15v | OGH | 22.12.2015 |
Vgl; Beisatz: Erfolgte die Zustellung eines Beschlusses während des in § 222 Abs 1 Satz 1 ZPO vorgesehenen Zeitraums zwischen dem 15. 7. und dem 17. 8. steht den Prozessparteien dieselbe Frist zur Verfügung, als hätte eine Zustellung am letzten Tag der verhandlungsfreien Zeit stattgefunden. Eine 14‑tägige Rekursfrist endet in diesem Fall stets am 31. 8. (um 24:00 Uhr), der somit als letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels zur Verfügung steht. (T4) |
4 Ob 178/17f | OGH | 21.12.2017 |
Auch; Beisatz: Die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) begann damit am 17. August 2017 und endete nach 28 Tagen am 14. September 2017. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19930608_OGH0002_0040OB00061_9300000_001
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