OGH 4Ob61/93; 1Ob504/94; 1Ob535/94 (RS0036272)

OGH4Ob61/93; 1Ob504/94; 1Ob535/9423.3.2023

Rechtssatz

Die Frist wird in ihrem Ablauf gehemmt, die Zustellung gilt aber sehr wohl als in den Gerichtsferien vollzogen. Es besteht keinerlei Grundlage dafür, erst den ersten Tag nach den Gerichtsferien, als den Tag der Zustellung zu behandeln, von dem an (§ 464 Abs 2 ZPO) die Frist nach § 125 ZPO zu berechnen ist.

Normen

ZPO §64 Abs2
ZPO §125
ZPO §222 Abs1
ZPO §225 Abs1
ZPO §464 Abs2

4 Ob 61/93OGH08.06.1993

Veröff: EvBl 1993/195 S 813 = RZ 1994/60 S 197

1 Ob 504/94OGH16.02.1994
1 Ob 535/94OGH29.08.1994

nur: Die Frist wird in ihrem Ablauf gehemmt, die Zustellung gilt aber sehr wohl als in den Gerichtsferien vollzogen. (T1)

4 Ob 39/04wOGH16.03.2004

Auch

7 Ob 11/09gOGH11.02.2009

Auch

1 Ob 90/10gOGH06.07.2010

nur: Es besteht keinerlei Grundlage dafür, erst den ersten Tag nach den Gerichtsferien, als den Tag der Zustellung zu behandeln, von dem an (§ 464 Abs 2 ZPO) die Frist nach § 125 ZPO zu berechnen ist. (T2)

4 Ob 94/11vOGH05.07.2011

Auch

1 Ob 255/12zOGH31.01.2013

Auch; nur T2

2 Ob 172/13bOGH19.09.2013

Auch; Beisatz: Fällt der Beginn einer Notfrist in den Zeitraum iSd § 222 Abs 1 ZPO, wird die Notfrist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert. (T3)

1 Ob 122/14vOGH24.07.2014

Auch; nur T2

1 Ob 233/15vOGH22.12.2015

Vgl; Beisatz: Erfolgte die Zustellung eines Beschlusses während des in § 222 Abs 1 Satz 1 ZPO vorgesehenen Zeitraums zwischen dem 15. 7. und dem 17. 8. steht den Prozessparteien dieselbe Frist zur Verfügung, als hätte eine Zustellung am letzten Tag der verhandlungsfreien Zeit stattgefunden. Eine 14‑tägige Rekursfrist endet in diesem Fall stets am 31. 8. (um 24:00 Uhr), der somit als letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels zur Verfügung steht. (T4)

6 Ob 180/17iOGH25.10.2017
4 Ob 178/17fOGH21.12.2017

Auch; Beisatz: Die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) begann damit am 17. August 2017 und endete nach 28 Tagen am 14. September 2017. (T5)

3 Ob 228/18bOGH19.12.2018

Beisatz: Hier: Antrag nach § 508 ZPO. (T6)

9 Ob 8/21yOGH24.02.2021
5 Ob 29/23kOGH23.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19930608_OGH0002_0040OB00061_9300000_001