Rechtssatz
Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind; Verweisungen auf andere Schriftsätze sind demnach unbeachtlich (Mayerhofer - Rieder StPO 3. Auflage § 285 E 33 f, 36 f, 41).
14 Os 80/00 | OGH | 29.08.2000 |
Auch; Beisatz: Die Nichtigkeitsbeschwerde ist bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, wenn bei ihrer Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und ihre Ausführung unterblieb. (T1) |
15 Os 110/01 | OGH | 06.09.2001 |
nur: Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind; Verweisungen auf andere Schriftsätze sind demnach unbeachtlich. (T2) Beisatz: Da das Gesetz auch bei Zusammenwirken mehrerer Verteidiger (hier: des gewählten Verteidigers), der die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt hat, und des innerhalb offener Rechtsmittelfrist beantragten und gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidigers nur eine einzige Rechtsmittelschrift zulässt, war die vom gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidiger nachträglich übermittelte "Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" als unzulässig zurückzuweisen. (T3) |
13 Os 34/01 | OGH | 26.09.2001 |
nur: Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Undifferenzierte Bezugnahme des Beschwerdeführers auf "zahlreiche Anträge". (T5) |
14 Os 69/03 | OGH | 27.01.2004 |
Auch; nur: Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor. (T6) |
13 Os 90/06v | OGH | 13.09.2006 |
Auch; nur T6; Beisatz: Da die Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers erlischt (§ 41 Abs 6 StPO), war die von der gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidigerin ausgeführte, nach jener des Wahlverteidigers beim Erstgericht eingelangte Nichtigkeitsbeschwerde, unbeachtlich. (T7) |
12 Os 105/07v | OGH | 18.10.2007 |
Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Ein zur Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde nach dieser eingebrachter Schriftsatz. (T8) |
11 Os 27/08t | OGH | 01.04.2008 |
Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Ein der Nichtigkeitsbeschwerde angeschlossenes persönliches Schreiben des Angeklagten. (T9) |
13 Os 107/08x | OGH | 27.08.2008 |
Auch; Beisatz: Vom Angeklagten überreichte eigene Aufsätze sind auch dann unbeachtlich, wenn der Verteidiger in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde seinem Mandanten notwendig erscheinendes Vorbringen (hier zu den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO) gegen dessen Willen unterlassen hat. (T10) |
15 Os 102/11f | OGH | 16.11.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Angeklagten persönlich. (T11) |
28 Os 15/14m | OGH | 25.06.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren nach dem DSt (§ 77 DSt). (T12) |
15 Os 88/15b | OGH | 26.08.2015 |
Auch; Beisatz: Unzulässig ist auch ein Verweis in der Nichtigkeitsbeschwerde auf eine vom Angeklagten selbst verfasste Stellungnahme. (T13) |
15 Os 54/17f | OGH | 28.06.2017 |
Auch; Beisatz: Eigene Rechtsmittelausführungen des Betroffenen sind unabhängig davon, ob sie über dessen ausdrücklichen Wunsch überreicht werden und in welcher Form dies geschieht, nicht Teil der von der Verteidigung eingebrachten Beschwerdeschrift und jedenfalls unbeachtlich. (T14) |
20 Ds 3/18y | OGH | 22.05.2018 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T12 |
12 Os 13/19g | OGH | 13.02.2019 |
Auch; Beisatz: Ein Verweis der Grundrechtsbeschwerde auf das Vorbringen in der Haftbeschwerde ist unzulässig. (T15) |
15 Os 34/19t | OGH | 10.07.2019 |
Vgl; Beisatz: Verweis auf die Anklageschrift. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_025
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