OGH 12Os105/07v

OGH12Os105/07v18.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tomo V***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2 und 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Miroslav M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. April 2007, GZ 24 Hv 52/07x-105, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs sowie die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Miroslav M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch den rechtskräftigen Schuldspruch eines anderen Angeklagten enthaltenden Urteil wurde Miroslav M***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 (zu ergänzen:) und Z 2 und 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im einverständlichen Zusammenwirken mit weiteren Tätern anderen gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen weggenommen, nämlich

(1) am 16. Juni 2006 Verfügungsberechtigten der E***** KG durch Aufzwängen eines Fensters drei Tresore samt Bargeld, Gold- und Silbermünzen sowie durch Aufbrechen einer Registrierkassa Bargeld im Betrag von 15.193 Euro und Münzen unbekannt gebliebenen Wertes,

(2) in der Nacht zum 9. Mai 2006 Verfügungsberechtigten des A*****s durch Aufzwängen eines Fensters einen Tresor samt Bargeld im Betrag von rund 8.000 US-Dollar und

(3) in der Nacht zum 13. September 2006 dem Josef C***** durch Einschlagen eines Fensters zwei Stangen Zigaretten im Wert von 92 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Miroslav M***** geht fehl.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag auf „Einholung einer Halterauskunft zum Beweis dafür, dass im Jahr 2006 vor dem 09. 06. 2006 weder auf den Drittangeklagten noch auf dessen Ehefrau ein PKW zugelassen war und damit er nicht unter dem unter Punkt 2 angeführten Tatort mit dem PKW gefahren sein kann" (S 171/II), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 172/II), weil eine fehlende Haltereigenschaft die Benutzung eines Pkw nicht ausschließt.

Das ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.

Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die - mit dem aktenkonformen Hinweis auf das einschlägig getrübte Vorleben des Beschwerdeführers (S 155/II) verschränkte - beweiswürdigende Schlussfolgerung der Tatrichter, die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers sei durch die diesen belastenden Angaben des Angeklagten Tomo V***** widerlegt, weil das Erkenntnisverfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme einer diesbezüglichen Falschbezichtigung erbracht habe (US 11), aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Der Umstand, dass insoweit auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse denkbar sind, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) begründet nicht, inwiefern die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen, sich die fremden Sachen zuzueignen, und zumindest billigend in Kauf genommen, sich hiedurch unrechtmäßig zu bereichern (US 9), den Schuldspruch im Bezug auf das Tatbestandselement der unrechtmäßigen Bereicherung nicht tragen soll. Auf den mit 20. September 2007 datierten, in Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebrachten Schriftsatz war nicht Rücksicht zu nehmen, weil § 285 Abs 1 StPO nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe zulässt (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6). Das Schreiben des Mitangeklagten Tomo V***** vom 25. September 2007 ist mit Blick auf das Neuerungsverbot unbeachtlich. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, wobei festgehalten sei, dass dem Antrag, nach „§ 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", die gesetzliche Grundlage fehlt.

Die Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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