OGH 7Ob631/92; 6Ob518/93; 1Ob562/93; 8Ob535/93; 1Ob574/94 (RS0042922)

OGH7Ob631/92; 6Ob518/93; 1Ob562/93; 8Ob535/93; 1Ob574/9421.11.2023

Rechtssatz

Durch die Formulierung "wenn dabei" im § 502 Abs 3 (nunmehr: Abs 5) Z 2 ZPO sollte ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses. Solche anderen bestandrechtlichen Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrages meist so eng zusammen - oft ist der eine Anspruch für den anderen präjudiziell - dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre.

Normen

ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K
ZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z2 I
MRG §33 Abs2
MRG §33 Abs3

7 Ob 631/92OGH12.11.1992

Veröff: WoBl 1993,104

6 Ob 518/93OGH25.03.1993
1 Ob 562/93OGH21.09.1993

nur: Durch die Formulierung "wenn dabei" im § 502 Abs 3 Z 2 ZPO sollte ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses. (T1)

8 Ob 535/93OGH13.10.1994

Vgl; nur T1; Beisatz: Dies ist somit dann nicht der Fall, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages nicht Entscheidungsgegenstand ist, sondern das Begehren ausschließlich auf Zahlung eines Mietzinserhöhungsbetrags gerichtet ist. (T2)

1 Ob 574/94OGH22.06.1994

nur T1

7 Ob 573/95OGH06.09.1995

nur T1

1 Ob 505/96OGH27.02.1996

Beis wie T2

5 Ob 74/97mOGH11.03.1997
6 Ob 164/01pOGH05.07.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Wurde mit dem angefochtenen Urteil nur über das Begehren auf Zahlung von rückständigem Mietzins und Betriebskosten entschieden, kommt die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht zum Tragen. Die Präjudizialität der Entscheidung über den Mietzinsrückstand für den verbundenen Räumungsstreit steht dem nicht entgegen. (T3)

8 Ob 176/01tOGH25.10.2001

Beisatz: Das im Räumungsverfahren über den Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ergangene Teilurteil ist, wenn der Streitwert zwar nicht S 260.000,- aber S 52.000,- übersteigt, mit außerordentlicher Revision anfechtbar. (T4)

7 Ob 235/04sOGH15.12.2004

Vgl; nur T1; Beisatz: Dies ist bei einer ausschließlich auf Zahlung gerichteten Klage ohne gleichzeitige Entscheidung über die Kündigung, Räumung oder des Bestehens oder Nichtbestehens des Bestandvertrages nicht der Fall. (T5)

6 Ob 137/05yOGH23.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs 3 ZPO gilt auch für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO); Hier: Kosten der Vertragserrichtung. (T6)

1 Ob 177/05vOGH22.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über ein mit dem Räumungsbegehren verbundenes Mietzinszahlungsbegehren, bei dem der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz EUR 4.000,-- nicht übersteigt, kann durch die Erlassung eines Teilurteils nicht einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen werden, wenn im gleichen Verfahren noch über die Rechtswirksamkeit einer gerichtlichen Kündigung oder die Räumung zu erkennen ist. (T7)

3 Ob 261/05mOGH24.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Der gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist nur dann anzuwenden, wenn etwa ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses gemeinsam mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde, nicht jedoch, wenn die Verfahren über zwei getrennte Klagen auf Räumung und Zahlung des Mietzinses zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. (T8)

6 Ob 24/06gOGH09.03.2006
7 Ob 9/06hOGH26.04.2006

Vgl; Beis wie T5

1 Ob 161/07vOGH29.11.2007

Beis wie T7

4 Ob 52/08pOGH20.05.2008

Auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht besteht gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unter anderem dann ein privilegierter - weil streitwertunabhängiger - Zugang zum Obersten Gerichtshof, wenn - wie hier - ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses zusammen mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde. (T9)

3 Ob 170/08hOGH19.11.2008

Vgl; Beis wie T8

5 Ob 219/08dOGH21.10.2008

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9

2 Ob 17/09bOGH19.02.2009

Auch; Beis wie T8

8 Ob 73/09gOGH18.06.2009

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs 3 ZPO gilt auch für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO). (T10)<br/>Beisatz: Hier: Revision als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen. (T11)

5 Ob 250/09iOGH15.12.2009

Auch; Beis ähnlich wie T7, Beisatz: Hier: Teilurteil über Betriebskostenrückstände. (T12)

7 Ob 238/10sOGH19.01.2011

Auch

6 Ob 107/11wOGH16.06.2011

Vgl; Beis wie T2

1 Ob 55/11mOGH24.05.2011

Auch; nur T1; Beis wie T7

1 Ob 159/12gOGH06.09.2012

Auch; Beis wie T9

10 Ob 14/13aOGH28.05.2013

Beisatz: Hier: Räumungsbegehren verbunden mit einem Anspruch auf Zahlung von Betriebskostenrückständen. (T13)

2 Ob 46/13yOGH04.04.2013

Beis wie T5

3 Ob 47/13bOGH19.06.2013

Auch; Beis wie T7

2 Ob 164/12zOGH29.08.2013

Auch; Beis wie T9

1 Ob 176/13hOGH17.10.2013

Vgl auch

2 Ob 54/14aOGH28.03.2014

Vgl; Beisatz: Voraussetzung für das Vorliegen einer Rechtssache nach § 49 Abs 2 Z 5 JN ist grundsätzlich, dass es sich um einen Streit unmittelbar zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses handelt. Ein Rechtsstreit zwischen Mietern (so auch zwischen dem gegenwärtigen und dem künftigen Mieter) fällt dagegen nicht unter den Zuständigkeitstatbestand. (T14)

3 Ob 228/14xOGH21.01.2015

Auch; Beis wie T8

3 Ob 85/15vOGH16.03.2016

Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2016/30

9 Ob 36/16hOGH24.06.2016

Auch; Beis wie T5

2 Ob 135/16sOGH05.08.2016

Vgl auch; Beis wie T5

6 Ob 5/18fOGH17.01.2018

Vgl; Beis ähnlich wie T8

1 Ob 223/17aOGH30.01.2018

Auch; Beisatz: Da es auch im Übergabsverfahren materiell um die Frage einer allfälligen Räumungsverpflichtung geht, fallen auch Entscheidungen über einen Übergabsauftrag unter die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 ZPO. (T15)<br/>

9 Ob 43/18sOGH28.06.2018

Auch; Beis wie T5

9 Ob 28/20pOGH29.07.2020

Beis wie T5

4 Ob 201/23xOGH21.11.2023

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0070OB00631_9200000_001