OGH 9ObA219/92 (RS0029009)

OGH9ObA219/9225.1.2023

Rechtssatz

Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich wird. Dieses Tatbestandsmerkmal ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt.

Angestellte — wichtiger Grund — Fortbeschäftigung — Fortsetzung — Zumutbarkeit — Unzumutbarkeit — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis

 

Normen

AngG §27 A5

9 ObA 219/92OGH11.11.1992

Veröff: DRdA 1993,294 (Ernst)

9 ObA 319/00bOGH10.01.2001

nur: Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich wird. (T1) Beisatz: Die Unzumutbarkeit stellt das auf den konkreten Fall bezogene Merkmal des wichtigen Grundes dar. (T2)

9 ObA 323/00sOGH24.01.2001

nur: Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich wird. (T3)

8 ObA 9/03mOGH27.02.2003

Vgl auch; nur: Dieses Tatbestandsmerkmal ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (T4)

8 ObA 65/04yOGH16.07.2004

nur: Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist. (T5)

9 ObA 28/07vOGH28.09.2007

Vgl auch; nur T5

9 ObA 101/08fOGH20.08.2008

nur T1

9 ObA 135/08fOGH08.10.2008

Auch; nur T5

9 ObA 11/11zOGH30.03.2011
9 ObA 78/12dOGH24.09.2012
8 ObA 1/13zOGH05.04.2013

nur T1

9 ObA 111/14kOGH27.11.2014
9 ObA 12/16dOGH18.03.2016

Beisatz: Hier: Einmalige abfällige Bemerkung des nahezu 22 Jahre ohne Ermahnungen bei der Beklagten beschäftigten Klägers über die Geschäftsführerin der Beklagten in einem Gespräch mit einem ehemaligen Arbeitskollegen. (T6)<br/>

8 ObA 48/16sOGH27.09.2016
9 ObA 89/16bOGH26.07.2016

Auch

9 ObA 105/16fOGH29.09.2016
8 ObA 65/16sOGH30.05.2017
9 ObA 92/18xOGH27.09.2018
8 ObA 38/19zOGH24.07.2019
7 Ob 70/20zOGH27.05.2020

nur T5

8 ObA 77/22iOGH25.01.2023

Beisatz: Für einen Entlassungsgrund ist erforderlich, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. (T7)<br/>Bem: Ebenso RS0029095. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_009OBA00219_9200000_001

Stichworte