OGH 4Ob84/92; 4Ob99/94; 10Ob342/97k; 6Ob155/99h; 3Ob131/00m; 6Ob190/01m; 6Ob6/06k; 6Ob103/07a; 6Ob40/09i; 5Ob162/09y; 6Ob147/10a; 4Ob160/11z; 4Ob51/12x; 6Ob256/12h; 3Ob197/13m; 2Ob28/14b; 6Ob88/15g; 7Ob81/16m; 6Ob231/16p; 6Ob16/18y; 6Ob131/18k; 6Ob206/19s; 2Ob66/23d; 1Ob126/23w; 6Ob205/22y (RS0008994)

OGH4Ob84/92; 4Ob99/94; 10Ob342/97k; 6Ob155/99h; 3Ob131/00m; 6Ob190/01m; 6Ob6/06k; 6Ob103/07a; 6Ob40/09i; 5Ob162/09y; 6Ob147/10a; 4Ob160/11z; 4Ob51/12x; 6Ob256/12h; 3Ob197/13m; 2Ob28/14b; 6Ob88/15g; 7Ob81/16m; 6Ob231/16p; 6Ob16/18y; 6Ob131/18k; 6Ob206/19s; 2Ob66/23d; 1Ob126/23w; 6Ob205/22y23.10.2023

Rechtssatz

Die Persönlichkeitsrechte geben dem Geschädigten Abwehransprüche und gegebenenfalls Ansprüche auf Schadenersatz.

Normen

ABGB §16

4 Ob 84/92OGH20.10.1992

Veröff: MR 1992,250 (Korn) = ÖBl 1992,278

4 Ob 99/94OGH18.10.1994

Veröff: SZ 67/173<br/>Beisatz: Eine einstweilige Verfügung ist in einem solchen Fall zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO notwendig. Jetzt auch zu § 381 Z 2 EO. (T1)

10 Ob 342/97kOGH28.04.1998

nur: Die Persönlichkeitsrechte geben dem Geschädigten Abwehransprüche. (T2)

6 Ob 155/99hOGH16.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Es ein aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 MRK und aus § 16 ABGB abgeleitetes Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit, das individuelle zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere einen Unterlassungsanspruch auslöst. (T3)

3 Ob 131/00mOGH20.06.2000

nur T2; Beisatz: Dem Verletzten steht ein Unterlassungsanspruch und (bei bereits erfolgtem Verstoß) ein in diesem Anspruch begrifflich enthaltener Beseitigungs-(Vernichtungs)anspruch zu. (T4)

6 Ob 190/01mOGH27.09.2001

Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 74/168

6 Ob 6/06kOGH28.03.2007

Auch; Beis wie T4

6 Ob 103/07aEGMR25.05.2007
6 Ob 40/09iOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: § 1330 ABGB ist jene Norm, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Ehre § 16 ABGB konkretisiert und als Spezialgesetz die Rechtsfolgen ausdrücklich vorsieht, die im Fall einer Rechtsverletzung eintreten. (T5)

5 Ob 162/09yOGH01.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Das aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 MRK und aus § 16 ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit löst zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch einen nach § 381 Z 2 EO sicherbaren Unterlassungsanspruch aus. (T6)

6 Ob 147/10aOGH16.06.2011

Auch

4 Ob 160/11zOGH20.12.2011

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 77 UrhG. (T7)<br/>Veröff: SZ 2011/151

4 Ob 51/12xOGH11.05.2012

Vgl auch; Beisatz: Liegen die Voraussetzungen des § 78 UrhG nicht vor, kommt auch keine analoge Anwendung des Entschädigungsanspruchs nach § 87 Abs 2 UrhG in Betracht. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Namensnennung. (T9)<br/>Veröff: SZ 2012/55

6 Ob 256/12hOGH27.02.2013

Veröff: SZ 2013/25

3 Ob 197/13mOGH22.01.2014

Beis wie T4; Beisatz: Dem Überwachten steht aber kein Anspruch gegenüber der Detektei auf Bekanntgabe der Daten ihres Auftraggebers zu. (T10)

2 Ob 28/14bOGH22.05.2014

Vgl; Beisatz: Nicht nur die körperliche Integrität soll als absolutes Rechtsgut geschützt werden, sondern auch die psychische Gewissheit einer Person, ohne die Gefahr einer vorsätzlichen Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter zu leben. (T11)

6 Ob 88/15gOGH27.05.2015

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Für die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, sieht das Gesetz keine generelle Ausnahme vom Erfordernis der Gefahrenbescheinigung vor, sondern ist diese nach § 381 EO zu prüfen. (T12)<br/>Beisatz: Dass damit die Möglichkeit, im Provisorialverfahren Schutz gegen Beeinträchtigungen von Persönlichkeitsrechten zu erwirken, auch davon abhängen kann, ob der Veröffentlichung ein Bild beigefügt ist, weil nur in diesem Fall die ausdrückliche Ausnahme vom Gefahrenbescheinigungserfordernis nach § 87c Abs 3 UrhG greift, ist Folge des Umstands, dass der Gesetzgeber gegen unzulässige Bildberichterstattung aufgrund deren besonderen Auffälligkeitswert den erleichterten Schutz im Provisorialverfahren vorsieht. (T13)

7 Ob 81/16mOGH06.07.2016

Vgl; Beis wie T4

6 Ob 231/16pOGH29.03.2017

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4

6 Ob 16/18yOGH24.05.2018

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Beseitigungsansprüche können nicht von vornherein mit einem Entfernungsbegehren gleichgesetzt werden. (T14)

6 Ob 131/18kOGH20.12.2018

Vgl auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit der Vorlage von Beweismitteln in einem Gerichtsver­fahren scheitert ein privatrechtlicher Herausgabeanspruch jedenfalls im Hinblick auf die Befugnis des Gerichts, Beweismittel bis zur Erledigung des Verfahrens zurückzuhalten, aus öffentlich-rechtlichen Gründen, was umso mehr für einen Unterlassungsanspruch zu gelten hat, wenn die Beweismittel bereits im Verfahren vorgelegt wurden. (T15)

6 Ob 206/19sOGH20.05.2020

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kein Löschungsanspruch in Bezug auf ein Handyvideo, wenn ein Zivilverfahren, in dem dieses vorgelegt wurde, noch nicht rechtskräftig beendet ist. (T16)

2 Ob 66/23dOGH20.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: Duldungspflicht hinsichtlich des persönlichen Kontakts zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann durch die Betreiberin des die Klägerin betreuenden Pflegewohnheims. (T17)

1 Ob 126/23wOGH20.09.2023

vgl; Beisatz: Offenlassend die Frage, ob aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit im Rahmen des Unterlassungsanspruchs auch ein Betretungsverbot hinsichtlich bestimmter Grundstücke ableitbar ist. (T18)

6 Ob 205/22yOGH23.10.2023

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19921020_OGH0002_0040OB00084_9200000_001

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