OGH 7Ob604/92; 3Ob50/93; 3Ob146/93; 1Ob638/95; 1Ob2066/96x; 1Ob2054/96g; 10Ob2319/96v; 1Ob2419/96h; 3Ob281/98i; 3Ob45/00i; 8Ob264/00g; 3Ob77/03z; 2Ob53/06t; 4Ob181/07g; 2Ob96/08v; 5Ob149/10p; 5Ob78/11y; 5Ob76/14h; 5Ob102/14g; 5Ob63/18b; 3Ob241/19s; 3Ob240/19v; 10ObS20/21w; 8ObA12/22f; 1Ob131/22d; 5Ob37/23m (RS0017881)

OGH7Ob604/92; 3Ob50/93; 3Ob146/93; 1Ob638/95; 1Ob2066/96x; 1Ob2054/96g; 10Ob2319/96v; 1Ob2419/96h; 3Ob281/98i; 3Ob45/00i; 8Ob264/00g; 3Ob77/03z; 2Ob53/06t; 4Ob181/07g; 2Ob96/08v; 5Ob149/10p; 5Ob78/11y; 5Ob76/14h; 5Ob102/14g; 5Ob63/18b; 3Ob241/19s; 3Ob240/19v; 10ObS20/21w; 8ObA12/22f; 1Ob131/22d; 5Ob37/23m31.5.2023

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Inhaltes einer Prozesserklärung sind objektive Maßstäbe anzuwenden und nicht die Auslegungsregeln für Privatrechtsgeschäfte; es kommt daher nicht auf den tatsächlichen (inneren) Willen der Partei, sondern ausschließlich darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszweckes und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss.

Normen

ABGB §914 II
ZPO §461 Abs2

7 Ob 604/92OGH15.10.1992

Veröff: EvBl 1993/44 S 205 = RZ 1994/30 S 90

3 Ob 50/93OGH31.03.1993

Vgl aber; Beisatz: Die Auslegungsregeln rechtsgeschäftlicher Erklärungen des bürgerlichen Rechts sind auf Prozesserklärungen anzuwenden. (T1) Veröff: JBl 1993,792

3 Ob 146/93OGH24.11.1993

nur: Für die Beurteilung des Inhaltes einer Prozesserklärung sind objektive Maßstäbe anzuwenden. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszweckes und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss. (T2) Beis wie T1

1 Ob 638/95OGH11.03.1996

Auch; Beisatz: Hier: Verjährungseinrede. (T3) Veröff: SZ 69/57

1 Ob 2066/96xOGH04.06.1996

Auch; nur: Für die Beurteilung des Inhaltes einer Prozesserklärung sind objektive Maßstäbe anzuwenden. (T4) Beisatz: Die Auslegung von Prozesshandlungen erfolgt ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert. (T5)

1 Ob 2054/96gOGH26.07.1996

Auch

10 Ob 2319/96vOGH08.10.1996

Beisatz: Dieser Auslegungsmaßstab darf nicht retrospektiv angelegt werden, sondern ist ausschließlich von der Aktenlage zum Zeitpunkt der Prozesserklärung auszugehen. (T6)

1 Ob 2419/96hOGH29.04.1997

Auch; Beis wie T5

3 Ob 281/98iOGH24.02.1999

Beis wie T5

3 Ob 45/00iOGH28.02.2000

nur T2

8 Ob 264/00gOGH05.07.2001
3 Ob 77/03zOGH17.12.2003

nur T2

2 Ob 53/06tOGH21.09.2006

Auch

4 Ob 181/07gOGH11.12.2007

nur T4

2 Ob 96/08vOGH26.06.2008

Auch

5 Ob 149/10pOGH24.01.2011

Auch; nur T4

5 Ob 78/11yOGH27.04.2011

Auch; nur: Für die Beurteilung des Inhalts einer Prozesserklärung sind objektive Maßstäbe anzuwenden und nicht die Auslegungsregeln für Privatrechtsgeschäfte. (T7)

5 Ob 76/14hOGH30.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Bedingte Berufung für den Fall, dass der Wiederaufnahmsklage nicht stattgegeben wird. (T8)<br/>

5 Ob 102/14gOGH04.09.2014

Auch

5 Ob 63/18bOGH17.01.2019
3 Ob 241/19sOGH22.01.2020

nur T4; Beis wie T5; Beisatz. Hier: "Zurücknahme" eines als "irrtümlich zu früh versendet" bezeichneten Rekurses und Einbringung eines weiteren (ergänzten) Rekurses am selben Tag. (T9)

3 Ob 240/19vOGH26.02.2020
10 ObS 20/21wOGH22.06.2021

Beis nur wie T4

8 ObA 12/22fOGH30.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Auslegung einer Kündigungsanfechtungsklage dahin, dass sie nicht unter der Bedingung der Erfolglosigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs steht. (T10)

1 Ob 131/22dOGH14.09.2022
5 Ob 37/23mOGH31.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19921015_OGH0002_0070OB00604_9200000_001