OGH 10ObS206/92; 10ObS228/93; 10ObS84/94; 10ObS180/99i; 10ObS209/00h; 10ObS144/00z; 10ObS14/02k; 10ObS44/10h; 10ObS59/16y; 10ObS100/16b; 10ObS23/21m; 10ObS85/22f; 10ObS95/23b (RS0085556)

OGH10ObS206/92; 10ObS228/93; 10ObS84/94; 10ObS180/99i; 10ObS209/00h; 10ObS144/00z; 10ObS14/02k; 10ObS44/10h; 10ObS59/16y; 10ObS100/16b; 10ObS23/21m; 10ObS85/22f; 10ObS95/23b21.11.2023

Rechtssatz

Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das achtzehnte Lebensjahr hinaus ist nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Hiebei muss es sich keineswegs um eine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Versicherungsfalles der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 133 GSVG handeln.

Normen

ASVG §252 Abs2 Z2
ASVG §252 Abs3
GSVG §128 Abs2 Z2
ASVG §252 Abs2 Z3

10 ObS 206/92OGH29.09.1992

Veröff: SSV-NF 6/102

10 ObS 228/93OGH23.11.1993
10 ObS 84/94OGH26.04.1994

Auch; nur: Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das achtzehnte Lebensjahr hinaus ist nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. (T1); Beisatz: Als nicht nennenswert kann ein Entgelt angesehen werden, das den Betrag nicht übersteigt, bis zu dem nach § 122 Abs 4 ASVG Erwerbslosigkeit anzunehmen ist. (T2)

10 ObS 180/99iOGH05.10.1999

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Eine von Geburt an blinde (sehbehinderte) Versicherte. (T3); Beisatz: Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der - nach der Vollendung des 18. Lebensjahres - gewährten Waisenpension die Versicherte infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig war und ob sich seit diesem Zeitpunkt die Verhältnisse so wesentlich verändert haben, dass sie die Entziehung der gewährten Leistung rechtfertigten. Die praktische Blindheit allein läßt keinen Rückschluß auf die Verwertbarkeit der Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. (T4)

10 ObS 209/00hOGH25.07.2000

Auch; nur T1

10 ObS 144/00zOGH05.12.2000

nur: Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das achtzehnte Lebensjahr hinaus ist nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Hiebei muss es sich keineswegs um eine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit handeln. (T5); Beisatz: Hier: § 128 Abs 2 Z 2 GSVG. (T6)

10 ObS 14/02kOGH26.11.2002

nur T5; Beisatz: Der Kinderzuschuss für ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist nämlich nicht durch eine Unterhaltspflicht des Pensionsbeziehers gegenüber dem Kind bedingt, weshalb dessen allfällige Erwerbsunfähigkeit ohne Bindung an den Beschluss im Unterhaltsverfahren selbständig zu prüfen ist. (T7)

10 ObS 44/10hOGH13.04.2010

Beisatz: Bei der Waisenpension handelt es sich um eine Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung (vgl § 222 Abs 1 Z 3 lit a ASVG), für die der Grundsatz der Maßgeblichkeit des inländischen Arbeitsmarkts für die Beurteilung der Verweisbarkeit gilt. (T8)

10 ObS 59/16yOGH28.06.2016

Auch; Beisatz: Ein Anspruch auf Waisenpension kann auch dann (weiterhin) bestehen, wenn der Versicherte aufgrund eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers berufstätig ist und daraus ein überdurchschnittliches Einkommen bezieht, er aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt infolge Krankheit oder Gebrechen weiterhin erwerbsunfähig ist. (T9)

10 ObS 100/16bOGH24.01.2017

Auch; Beis wie T9

10 ObS 23/21mOGH19.05.2021

Auch; Beisatz: Erwerbsunfähig ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen (= RS0085536 [T2]). (T10)

10 ObS 85/22fOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Entziehung der Waisenpension infolge zwischenzeitiger Erlangung der Erwerbsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens liegt daher nicht mehr „weiterhin“ iSd § 252 Abs 3 ASVG vor. (T11)<br/>

10 ObS 95/23bOGH21.11.2023

vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Keine Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG aufgrund der Existenz von "Blindenberufen" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne dass ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers erforderlich wäre. (T12)<br/>Beisatz: Erwerbsunfähigkeit liegt weiters vor, wenn eine Erwerbstätigkeit nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass der Dienstgeber dem Erwerbstätigen über den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Rahmen hinaus entgegenkommt. Ob der Kläger auf ein solches besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen wäre, ist eine Rechtsfrage. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_010OBS00206_9200000_003