10 ObS 206/92 | OGH | 29.09.1992 |
Veröff: SSV-NF 6/102 |
10 ObS 228/93 | OGH | 23.11.1993 |
10 ObS 84/94 | OGH | 26.04.1994 |
Auch; nur: Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das achtzehnte Lebensjahr hinaus ist nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. (T1); Beisatz: Als nicht nennenswert kann ein Entgelt angesehen werden, das den Betrag nicht übersteigt, bis zu dem nach § 122 Abs 4 ASVG Erwerbslosigkeit anzunehmen ist. (T2) |
10 ObS 180/99i | OGH | 05.10.1999 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Eine von Geburt an blinde (sehbehinderte) Versicherte. (T3); Beisatz: Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der - nach der Vollendung des 18. Lebensjahres - gewährten Waisenpension die Versicherte infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig war und ob sich seit diesem Zeitpunkt die Verhältnisse so wesentlich verändert haben, dass sie die Entziehung der gewährten Leistung rechtfertigten. Die praktische Blindheit allein läßt keinen Rückschluß auf die Verwertbarkeit der Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. (T4) |
10 ObS 209/00h | OGH | 25.07.2000 |
Auch; nur T1 |
10 ObS 144/00z | OGH | 05.12.2000 |
nur: Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das achtzehnte Lebensjahr hinaus ist nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Hiebei muss es sich keineswegs um eine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit handeln. (T5); Beisatz: Hier: § 128 Abs 2 Z 2 GSVG. (T6) |
10 ObS 14/02k | OGH | 26.11.2002 |
nur T5; Beisatz: Der Kinderzuschuss für ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist nämlich nicht durch eine Unterhaltspflicht des Pensionsbeziehers gegenüber dem Kind bedingt, weshalb dessen allfällige Erwerbsunfähigkeit ohne Bindung an den Beschluss im Unterhaltsverfahren selbständig zu prüfen ist. (T7) |
10 ObS 44/10h | OGH | 13.04.2010 |
Beisatz: Bei der Waisenpension handelt es sich um eine Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung (vgl § 222 Abs 1 Z 3 lit a ASVG), für die der Grundsatz der Maßgeblichkeit des inländischen Arbeitsmarkts für die Beurteilung der Verweisbarkeit gilt. (T8) |
10 ObS 59/16y | OGH | 28.06.2016 |
Auch; Beisatz: Ein Anspruch auf Waisenpension kann auch dann (weiterhin) bestehen, wenn der Versicherte aufgrund eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers berufstätig ist und daraus ein überdurchschnittliches Einkommen bezieht, er aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt infolge Krankheit oder Gebrechen weiterhin erwerbsunfähig ist. (T9) |
10 ObS 100/16b | OGH | 24.01.2017 |
Auch; Beis wie T9 |
10 ObS 23/21m | OGH | 19.05.2021 |
Auch; Beisatz: Erwerbsunfähig ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen (= RS0085536 [T2]). (T10) |
10 ObS 85/22f | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Entziehung der Waisenpension infolge zwischenzeitiger Erlangung der Erwerbsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens liegt daher nicht mehr „weiterhin“ iSd § 252 Abs 3 ASVG vor. (T11)<br/> |
10 ObS 95/23b | OGH | 21.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Keine Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG aufgrund der Existenz von "Blindenberufen" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne dass ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers erforderlich wäre. (T12)<br/>Beisatz: Erwerbsunfähigkeit liegt weiters vor, wenn eine Erwerbstätigkeit nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass der Dienstgeber dem Erwerbstätigen über den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Rahmen hinaus entgegenkommt. Ob der Kläger auf ein solches besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen wäre, ist eine Rechtsfrage. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_010OBS00206_9200000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)