OGH 4Ob507/92; 4Ob1557/92 (RS0085255)

OGH4Ob507/92; 4Ob1557/9221.11.2023

Rechtssatz

Nach der vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz sind Ausgaben des täglichen Lebens - und damit auch die Raten zur Rückzahlung von Krediten zur Bestreitung solcher Aufwendungen - grundsätzlich nicht abzugsfähig; Rückzahlungen von Wohnungskrediten können daher die Unterhaltsbemessung nicht schmälern. Nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind grundsätzlich als abzugsfähige Aufwendungen anzuerkennen (RZ 1991/70).

Normen

ABGB §140 Bd

4 Ob 507/92OGH14.01.1992

Veröff: ÖA 1992,57

4 Ob 1557/92OGH16.06.1992

Auch

3 Ob 548/93OGH24.11.1993

nur: Nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind grundsätzlich als abzugsfähige Aufwendungen anzuerkennen (RZ 1991/70). (T1)

9 Ob 1612/94OGH28.10.1994

Auch; nur: Ausgaben des täglichen Lebens grundsätzlich nicht abzugsfähig. (T2)

7 Ob 531/95OGH10.05.1995

Auch; nur: Rückzahlungen von Wohnungskrediten können daher die Unterhaltsbemessung nicht schmälern. (T3)

1 Ob 2121/96kOGH04.06.1996

nur T1

10 Ob 508/96OGH27.02.1996

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Betriebskosten für privat benützte Fahrzeuge bilden keine Abzugspost. (T4)

1 Ob 2233/96fOGH22.08.1996

Auch; nur T1; nur T3

1 Ob 357/99bOGH14.01.2000

nur T2

7 Ob 26/02bOGH27.11.2002

Auch

3 Ob 182/05vOGH26.04.2006

Auch

6 Ob 165/07vOGH13.09.2007

Auch

3 Ob 193/07iOGH23.10.2007

Auch; Beisatz: Kreditrückzahlungsraten führen nur ausnahmsweise zu einer Schmälerung der Bemessungsgrundlage, wenn die Kreditaufnahme zur Deckung existenzieller Bedürfnisse diente. (T5)

7 Ob 156/10gOGH29.09.2010

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Problem der Kenntnis des Entstehens einer weiteren Sorgepflicht. (T6)

4 Ob 85/16bOGH24.05.2016

Auch

9 Ob 30/22kOGH31.08.2022

nur T2

2 Ob 185/23dOGH21.11.2023

Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Dass die Anschaffung scheidungsbedingt und existenznotwendig war, hat der Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu beweisen. (T7)<br/>Anm: So bereits 6 Ob 298/03x.

Dokumentnummer

JJR_19920116_OGH0002_0040OB00507_9200000_002