OGH 8Ob554/91 (RS0076377)

OGH8Ob554/9117.1.2023

Rechtssatz

Verletzt der Vater seine Pflicht, den Unterhalt nach Kräften zu leisten, so bestehen auch keine begründeten Bedenken (§ 7 Abs 1 Z1 UVG) gegen die Höhe des festgesetzten Unterhaltes (vgl 8 Ob 509/91). Kann eine derartige Pflichtverletzung aber nicht angenommen werden, so sind die Unterhaltsvorschüsse "ganz oder teilweise" zu versagen. Unbeachtlich ist, ob der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, es unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen (6 Ob 676/90).

Normen

UVG §7 Abs1 Z1

8 Ob 554/91OGH23.05.1991
2 Ob 555/94OGH25.08.1994

nur: Verletzt der Vater seine Pflicht, den Unterhalt nach Kräften zu leisten, so bestehen auch keine begründeten Bedenken (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG) gegen die Höhe des festgesetzten Unterhaltes. (T1)

4 Ob 2068/96pOGH30.04.1996

nur T1; Beisatz: Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung allerdings nicht (mehr) gegeben, dann können die Unterhaltsvorschüsse trotz Fortbestehens des (höheren) Titels eingestellt oder herabgesetzt werden. § 7 Abs 1 Z 1 UVG bezweckt, den Vorschussanspruch von einem Exekutionstitel, gegen dessen Höhe Bedenken bestehen, unabhängig zu machen. (T2)

7 Ob 48/98dOGH24.02.1998

Vgl auch; nur T1

4 Ob 175/98hOGH14.07.1998

Auch; Beis wie T2

7 Ob 16/00dOGH29.03.2000

Vgl auch; nur T1

1 Ob 78/03gOGH14.10.2003

Auch; Beisatz: Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben, so liegen keine begründeten Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG vor. (T3)<br/>Veröff: SZ 2003/118

3 Ob 1/05aOGH27.07.2005

Vgl auch

6 Ob 209/06pOGH09.11.2006

Auch; Beis wie T3

10 Ob 63/09aOGH10.11.2009

Auch; Beis wie T3

1 Ob 202/09aOGH17.11.2009

Vgl auch; nur: Unbeachtlich ist, ob der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, es unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen (6 Ob 676/90). (T4)

10 Ob 36/10gOGH22.06.2010

Auch; Beisatz: Begründete Bedenken im Sinn des § 16 Abs 2 UVG idF FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75 liegen - der bisherigen Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG entsprechend - insbesondere dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind. (T5)<br/>Bem: Siehe RS0126041. (T6)

10 Ob 32/10vOGH14.09.2010

Auch; Beis wie T3

10 Ob 51/10pOGH14.09.2010

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

10 Ob 67/10sOGH05.10.2010

Auch; Beis wie T5; Bem wie T6; Veröff: SZ 2010/122

10 Ob 14/12zOGH12.04.2012

Auch; Beis wie T5; Bem wie T6

10 Ob 33/17aOGH13.09.2017

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Jedenfalls setzt die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes aber voraus, dass ausreichende, beweismäßig erfassbare Fakten für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vorhanden sind. Sind aktenmäßige Anhaltspunkte für die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG gegeben, können diese nicht mit Hilfe einer unbegründeten Anwendung des Anspannungsgrundsatzes beseitigt werden. (T7)

10 Ob 23/19hOGH25.06.2019

Auch; Beis wie T5

10 Ob 51/20bOGH30.03.2021

Beis wie T5

10 Ob 31/22iOGH13.09.2022

Beis wie T5

10 Ob 41/22kOGH17.01.2023

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, liefern keine aktenmäßigen Hinweise dafür, dass die Voraussetzungen für die Anspannung auf das dem Unterhaltstitel zugrundeliegende bzw das zuletzt im Inland erzielte Einkommen nicht (mehr) erfüllt wären. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19910523_OGH0002_0080OB00554_9100000_001