OGH 6Ob676/90; 8Ob554/91; 2Ob555/94; 4Ob552/95; 7Ob48/98d; 4Ob175/98h; 1Ob78/03g; 10Ob49/09t; 10Ob59/09p; 1Ob202/09a; 10Ob5/10y; 10Ob14/12z; 10Ob37/16p; 10Ob1/17w; 10Ob105/18s; 10Ob31/22i; 10Ob41/22k (RS0088914)

OGH6Ob676/90; 8Ob554/91; 2Ob555/94; 4Ob552/95; 7Ob48/98d; 4Ob175/98h; 1Ob78/03g; 10Ob49/09t; 10Ob59/09p; 1Ob202/09a; 10Ob5/10y; 10Ob14/12z; 10Ob37/16p; 10Ob1/17w; 10Ob105/18s; 10Ob31/22i; 10Ob41/22k17.1.2023

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 7 Abs 1 UVG verpflichtet das Gericht nicht von vornherein zu einer gänzlichen Versagung, sondern auch zu einer Anpassung im Sinne einer Herabsetzung der titelmäßigen Unterhaltsverpflichtung an die tatsächlichen Verhältnisse schon im Bewilligungsverfahren. Dies auch in jenen Fällen, in denen es der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen. Bei begründeten Bedenken sind hierüber auch amtswegige Erhebungen durchzuführen.

Normen

UVG §7 Abs1

6 Ob 676/90OGH13.12.1990
8 Ob 554/91OGH23.05.1991

Vgl auch; Beisatz: Es entspricht allerdings nicht dem Zweck des Bewilligungsverfahrens zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, ein umfangreiches, zeitaufwendiges Verfahren abzuführen (6 Ob 676/90). (T1)

2 Ob 555/94OGH25.08.1994

Auch; nur: Bei begründeten Bedenken sind hierüber auch amtswegige Erhebungen durchzuführen. (T2); Beis wie T1

4 Ob 552/95OGH10.08.1995

Auch; nur: Die Bestimmung des § 7 Abs 1 UVG verpflichtet das Gericht nicht von vornherein zu einer gänzlichen Versagung, sondern auch zu einer Anpassung im Sinne einer Herabsetzung der titelmäßigen Unterhaltsverpflichtung an die tatsächlichen Verhältnisse schon im Bewilligungsverfahren. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Nur dann, wenn solche Erhebungen ohne größere Verzögerungen nicht durchgeführt werden können, ist der Vorschuss zu bewilligen, gleichzeitig aber ein Verfahren zur Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse einzuleiten. (T4)

7 Ob 48/98dOGH24.02.1998

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Amtswegige Erhebungen nur, wenn sie ohne größere Verzögerungen durchführbar sind. (T5); Beisatz: Im Verfahren zur Herabsetzung der Einstellung bewilligter Vorschüsse kommt jedoch der Stoffsammlungsgrundsatz des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG voll zur Anwendung. (T6)

4 Ob 175/98hOGH14.07.1998

Vgl auch; Beis wie T4

1 Ob 78/03gOGH14.10.2003

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2003/118

10 Ob 49/09tOGH29.09.2009

Auch; Beisatz: Für den Fall, dass das Gericht - aufgrund schon vorhandener Anhaltspunkte - unterhalb des Niveaus „begründeter Bedenken" Zweifel am Vorhandensein der Bewilligungsvoraussetzungen hegt oder Erhebungen nicht ohne größere Verzögerung durchgeführt werden können, sind die Vorschüsse zu bewilligen und auf Antrag oder von Amts wegen Ermittlungen in Richtung Herabsetzung bzw Einstellung nach den §§ 19 und 20 UVG einzuleiten. Für dieses Verfahren gilt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach § 16 AußStrG unbeschränkt. (T7)

10 Ob 59/09pOGH29.09.2009

Auch; Beis wie T7

1 Ob 202/09aOGH17.11.2009

nur: Dies auch in jenen Fällen, in denen es der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen. (T8)

10 Ob 5/10yOGH09.02.2010

Vgl; Beisatz: Während im Bewilligungsverfahren der Unterhalt dem Minderjährigen möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden soll, kommt in einem Stadium, in dem der Unterhalt bereits durch Vorschussgewährung in gewissen Grenzen gesichert ist, der Stoffsammlungsgrundsatz des § 16 AußStrG voll zum Tragen. Das Gericht hat daher die erforderlichen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. (T9)

10 Ob 14/12zOGH12.04.2012

Vgl; Beis wie T9

10 Ob 37/16pOGH19.07.2016

Vgl auch; Beis wie T1

10 Ob 1/17wOGH18.07.2017

Vgl auch; Beis wie T9

10 Ob 105/18sOGH19.12.2018

Vgl auch; Beis wie T9

10 Ob 31/22iOGH13.09.2022

Vgl; nur Beis wie T5

10 Ob 41/22kOGH17.01.2023

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, rechtfertigen für das Bewilligungsverfahren zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Annahme, dass die in der Unterhaltsvereinbarung festgesetzte Unterhaltsverpflichtung zwischenzeitig materiell unrichtig geworden wäre, berühren aber nicht die Befugnis des Erstgerichts zur Einleitung von Erhebungen in Richtung Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19901220_OGH0002_0060OB00676_9000000_001