Normen
6 Ob 676/90 | OGH | 13.12.1990 |
8 Ob 554/91 | OGH | 23.05.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Es entspricht allerdings nicht dem Zweck des Bewilligungsverfahrens zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, ein umfangreiches, zeitaufwendiges Verfahren abzuführen (6 Ob 676/90). (T1) |
2 Ob 555/94 | OGH | 25.08.1994 |
Auch; nur: Bei begründeten Bedenken sind hierüber auch amtswegige Erhebungen durchzuführen. (T2); Beis wie T1 |
4 Ob 552/95 | OGH | 10.08.1995 |
Auch; nur: Die Bestimmung des § 7 Abs 1 UVG verpflichtet das Gericht nicht von vornherein zu einer gänzlichen Versagung, sondern auch zu einer Anpassung im Sinne einer Herabsetzung der titelmäßigen Unterhaltsverpflichtung an die tatsächlichen Verhältnisse schon im Bewilligungsverfahren. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Nur dann, wenn solche Erhebungen ohne größere Verzögerungen nicht durchgeführt werden können, ist der Vorschuss zu bewilligen, gleichzeitig aber ein Verfahren zur Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse einzuleiten. (T4) |
7 Ob 48/98d | OGH | 24.02.1998 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Amtswegige Erhebungen nur, wenn sie ohne größere Verzögerungen durchführbar sind. (T5); Beisatz: Im Verfahren zur Herabsetzung der Einstellung bewilligter Vorschüsse kommt jedoch der Stoffsammlungsgrundsatz des § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG voll zur Anwendung. (T6) |
4 Ob 175/98h | OGH | 14.07.1998 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
1 Ob 78/03g | OGH | 14.10.2003 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2003/118 |
10 Ob 49/09t | OGH | 29.09.2009 |
Auch; Beisatz: Für den Fall, dass das Gericht - aufgrund schon vorhandener Anhaltspunkte - unterhalb des Niveaus „begründeter Bedenken" Zweifel am Vorhandensein der Bewilligungsvoraussetzungen hegt oder Erhebungen nicht ohne größere Verzögerung durchgeführt werden können, sind die Vorschüsse zu bewilligen und auf Antrag oder von Amts wegen Ermittlungen in Richtung Herabsetzung bzw Einstellung nach den §§ 19 und 20 UVG einzuleiten. Für dieses Verfahren gilt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach § 16 AußStrG unbeschränkt. (T7) |
10 Ob 59/09p | OGH | 29.09.2009 |
Auch; Beis wie T7 |
1 Ob 202/09a | OGH | 17.11.2009 |
nur: Dies auch in jenen Fällen, in denen es der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen. (T8) |
10 Ob 5/10y | OGH | 09.02.2010 |
Vgl; Beisatz: Während im Bewilligungsverfahren der Unterhalt dem Minderjährigen möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden soll, kommt in einem Stadium, in dem der Unterhalt bereits durch Vorschussgewährung in gewissen Grenzen gesichert ist, der Stoffsammlungsgrundsatz des § 16 AußStrG voll zum Tragen. Das Gericht hat daher die erforderlichen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. (T9) |
10 Ob 14/12z | OGH | 12.04.2012 |
Vgl; Beis wie T9 |
10 Ob 37/16p | OGH | 19.07.2016 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
10 Ob 1/17w | OGH | 18.07.2017 |
Vgl auch; Beis wie T9 |
10 Ob 105/18s | OGH | 19.12.2018 |
Vgl auch; Beis wie T9 |
10 Ob 31/22i | OGH | 13.09.2022 |
Vgl; nur Beis wie T5 |
10 Ob 41/22k | OGH | 17.01.2023 |
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, rechtfertigen für das Bewilligungsverfahren zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Annahme, dass die in der Unterhaltsvereinbarung festgesetzte Unterhaltsverpflichtung zwischenzeitig materiell unrichtig geworden wäre, berühren aber nicht die Befugnis des Erstgerichts zur Einleitung von Erhebungen in Richtung Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19901220_OGH0002_0060OB00676_9000000_001
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