OGH Bkd127/89; (RS0072230)

OGHBkd127/89;28.9.2023

Rechtssatz

§ 9 Abs 1 RAO rechtfertigt grundsätzlich alle sachlichen, durch eine entsprechende Information des Mandanten gedeckten Äußerungen des Rechtsanwaltes, die er für die Durchsetzung der Ansprüche seiner Partei für dienlich erachtet, mögen damit auch schwere Vorwürfe gegen den Gegner oder Dritte verbunden sein. Darüber hinausgehende, der Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende, polemische oder sonst unsachliche Äußerungen und Ausfälle widerstreiten jedoch den Gesetzen (hier, der gegenüber einer juristischen Person erhobenen beleidigenden Vorwurf eines "sozialistisch geführten Pleitebetriebs").

Normen

RAO §9 Abs1

Bkd 127/89OGH05.11.1990
10 Bkd 4/94OGH26.09.1994

Vgl auch

16 Bkd 5/98OGH22.06.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorwurf der mangelnden Eignung für den Richterberuf. (T1)

11 Bkd 9/00OGH26.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Selbst allenfalls überzogene Unmutsäußerungen, die nicht in Rechte Dritter eingreifen, vermögen keine disziplinäre Verantwortlichkeit zu begründen (so schon 10 Bkd 4/96). (T2)

9 Bkd 3/02OGH09.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorwurf, die Behauptungen der Gegenseite näherten sich dem Prozessbetrug. (T3)

6 Bkd 1/04OGH18.10.2004

nur: Darüber hinausgehende, der Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende oder unsachliche Äußerungen und Ausfälle widerstreiten den Gesetzen. (T4)

14 Bkd 4/05OGH08.05.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

10 Bkd 8/05OGH22.05.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorwurf gegenüber der Staatsanwaltschaft, sie würde in unsachlicher Art und Weise ausländische Straftäter bevorzugen. (T5)

16 Bkd 4/06OGH16.10.2006

Auch; nur: Darüber hinausgehende, der Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende, polemische oder sonst unsachliche Äußerungen und Ausfälle widerstreiten jedoch den Gesetzen. (T6)

16 Bkd 5/06OGH16.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Äußerung gegenüber der Richterin „wenn sie überhaupt in der Lage sind, bis drei zu zählen" während der Streitverhandlung. (T7)

1 Bkd 7/08OGH15.06.2009

Vgl; Beisatz: Zwar trifft es zu, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass eine ihm vom Mandanten erteilte Information in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Bei einer so schwerwiegenden Behauptung wie dem Vorwurf fortgesetzten korrupten Verhaltens von Polizeibeamten darf er sich damit aber nicht begnügen. Vielmehr hat er die Vorwürfe so weit als möglich, so etwa durch geeignete Fragestellung nach den konkreten Tatumständen, abzuklären, um so zumindest näherungsweise den Wahrheitsgehalt bestimmen zu können. Auch dann hätte er lediglich auf eine nach den Informationen des Mandanten bestehende Verdachtslage zu verweisen gehabt, nicht jedoch apodiktische Behauptungen aufstellen dürfen. Die gewissenhafte Informationsaufnahme, wohl auch unter gleichzeitiger Belehrung des Mandanten über allfällige strafrechtliche Folgen, ist eine selbstverständliche Verpflichtung des Rechtsanwaltes und erfließt direkt aus § 9 RAO, der den Rechtsanwalt ausdrücklich verpflichtet, die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen. Selbst wenn man unterstellt, dass der Disziplinarbeschuldigte sein Vorbringen im Schriftsatz auf Informationen seines Mandanten gründete, ist ihm daher der Vorwurf der leichtfertigen Beschuldigung mit gravierenden strafrechtlich relevanten Vorwürfen zu machen. Dies um so mehr, als die erhobenen Anschuldigungen gegen den Polizisten mit dem Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, dem Vorwurf der unzulässigen Beschäftigung von Ausländern, in keinem erkennbaren Zusammenhang standen und somit für einen Erfolg im Rechtsmittelverfahren irrelevant waren. (T8)

6 Bkd 5/09OGH15.02.2010

nur: § 9 Abs 1 RAO rechtfertigt grundsätzlich alle sachlichen, durch eine entsprechende Information des Mandanten gedeckten Äußerungen des Rechtsanwaltes, die er für die Durchsetzung der Ansprüche seiner Partei für dienlich erachtet, mögen damit auch schwere Vorwürfe gegen den Gegner oder Dritte verbunden sein. Darüber hinausgehende, der Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende, polemische oder sonst unsachliche Äußerungen und Ausfälle widerstreiten jedoch den Gesetzen. (T9)

12 Bkd 2/10OGH29.11.2010

Auch; nur T9

23 Os 1/14sOGH11.11.2014

Auch

20 Ds 5/18tOGH16.10.2018

Auch

23 Ds 2/18yOGH17.01.2019

Auch

20 Ds 4/20yOGH14.07.2020

Vgl

20 Ds 11/20bOGH09.03.2021

Vgl

28 Ds 1/20sOGH23.09.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Vorwurf der Falschaussage gegenüber dem gegnerischen Rechtsanwalt im Hinblick auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Zivilverfahren. (T10)

29 Ds 1/21zOGH28.03.2022

Vgl

28 Ds 12/21kOGH23.08.2022

Vgl

24 Ds 20/22hOGH26.04.2023

vgl

21 Ds 1/23vOGH28.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19901105_OGH0002_000BKD00127_8900000_002