OGH 5Nd501/89; 6Nd503/89; 7Nd504/89; 6Nd512/01; 2Nc11/04x; 6Nc11/21a; 7Nc3/23k (RS0046593)

OGH5Nd501/89; 6Nd503/89; 7Nd504/89; 6Nd512/01; 2Nc11/04x; 6Nc11/21a; 7Nc3/23k15.2.2023

Rechtssatz

Es ist nicht Sache der österreichischen Justiz, ein umfangreiches, langwieriges und kostspieliges Verfahren abzuführen, wenn fast alles dafür spricht, daß das Ergebnis nur ein wertloses Schriftstück sein kann (so schon 3 Nd 511/87; auch hier: Klage gegen UdSSR aus Reaktorunfall von Tschernobyl).

Normen

JN §28 Abs1 Z2

5 Nd 501/89OGH31.01.1989
6 Nd 503/89OGH13.04.1989

Beisatz: Hier: Klage gegen CSSR auf Unterlassung der Errichtung der Atomkraftwerke Temelin 1 bis 4. (T1)

7 Nd 504/89OGH27.04.1989

Auch

6 Nd 512/01OGH16.05.2002

Auch; Beisatz: Hier aber nicht auszuschließende Möglichkeit des exekutiven Zugriffes auf Vermögen der Beklagten in Österreich. (T2)

2 Nc 11/04xOGH14.04.2004

Auch; Beisatz: Hier: Kein "wertloses Schriftstück", da der Antragsteller durch ein Rechtsgutachten bescheinigte, dass ein in Österreich ergangenes Urteil nach englischem Recht gegen die an englischen Kapitalgesellschaften beteiligte Gegnerin trotz ihres Sitzes in Japan auch vollstreckt werden könnte. (T3)

6 Nc 11/21aOGH11.05.2021
7 Nc 3/23kOGH15.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: Kein Vollstreckungsvertrag; aussichtsreiche Möglichkeit des exekutiven Zugriffs auf Vermögen in der EU nicht dargetan. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19890131_OGH0002_0050ND00501_8900000_001