Rechtssatz
Der Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten § 82 Abs 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung.
6 Ob 506/95 | OGH | 20.04.1995 |
nur: Der Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten § 82 Abs 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen. (T1) |
4 Ob 2312/96w | OGH | 29.10.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Es kann darunter auch die Sicherung der Erwerbsgelegenheit des den Betrieb weiterführenden Ehegatten verstanden werden. (T2) |
7 Ob 381/97y | OGH | 19.05.1998 |
nur: Der Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung. (T3)<br/>Beisatz: Mit der Ausnahme der Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sollte ein wirksamer Schutz der Unternehmenssubstanz vor dem Zugriff durch einen aufteilungsberechtigten Ehegatten geschaffen werden. (T4) |
1 Ob 112/18d | OGH | 30.04.2019 |
Vgl aber; Beisatz: Hinter dieser Ausnahmeregelung steht das gesetzgeberische Bestreben, bestimmte nachteilige Folgen, die mit der Übertragung solcher Sachen an den anderen Ehegatten verbunden sein könnten, zu vermeiden; nämlich eine bestehende Erwerbsquelle nicht zu beschädigen, womit zugleich auch Arbeitsplätze vernichtet würden. (T5)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, welche Sachen als Unternehmensbestandteile zu betrachten sind, ist die Zubehör‑/Zugehöreigenschaft gemäß § 294 ABGB entscheidend. (T6)<br/>Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung, nach welchen Kriterien Liegenschaften von der Aufteilung ausgenommen sind, weil sie zu einem Unternehmen gehören. (T7)<br/>Veröff: SZ 2019/37 |
Dokumentnummer
JJR_19881006_OGH0002_0030OB00528_8800000_001
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