Rechtssatz
Die Zulassung eines Rechtsanwaltsanwärters, der weder in der Verteidigerliste eingetragen war noch die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hatte und dem auch das Erfordernis jener Prüfung nicht erlassen worden war, zur Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht verstößt gegen die Bestimmungen der §§ 39 Abs 1, 45 a Abs 1 StPO, bewirkt Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 a StPO und ist, da sie die Beeinträchtigung eines unter absoluter Nichtigkeitssanktion stehenden essentiellen Verteidigungsrechtes der Angeklagten (vgl §§ 41 Abs 3, 220 Abs 1 und 3, 281 Abs 1 Z 1 a StPO, Art 6 Abs 3 lit c MRK) zur Folge hat, nach § 292 letzter Satz StPO durch Urteilsaufhebung zu beheben.
12 Os 94/18t | OGH | 23.08.2018 |
Auch; Beisatz: Aus der gesetzlichen Anordnung der notwendigen Verteidigung als Prozessvoraussetzung folgt die Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung der erforderlichen Verteidigerlegitimation des jeweils einschreitenden Vertreters (vgl auch § 58 Abs 2 StPO). (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19881004_OGH0002_0150OS00104_8800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)