OGH 11Os60/88; 15Os180/95; 14Os170/95; 12Os106/07s; 12Os31/07m; 15Os153/17i; 12Os13/23p (RS0094739)

OGH11Os60/88; 15Os180/95; 14Os170/95; 12Os106/07s; 12Os31/07m; 15Os153/17i; 12Os13/23p22.5.2023

Rechtssatz

Tatobjekt des § 156 StGB ist jegliches Vermögen, das der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Schuldners zugänglich ist. § 156 StGB schützt auch die ausländischen Gläubiger.

Normen

StGB §156

11 Os 60/88OGH06.09.1988

Veröff: JBl 1989,329

15 Os 180/95OGH15.02.1996

nur: Tatobjekt des § 156 StGB ist jegliches Vermögen, das der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Schuldners zugänglich ist. (T1)

14 Os 170/95OGH05.03.1996

nur T1

12 Os 106/07sOGH27.09.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Allein der Sachsubstanzwert und nicht aber die bei Einsatz des (durch die inkriminierte Handlung verschobenen) Vermögensguts bestehende Gewinnerwartung verringert das Vermögen. (T2)

12 Os 31/07mOGH15.05.2008

Vgl; Beisatz: Allein das Bestehen eines Pfandrechts entzieht eine Sache nicht grundsätzlich dem Vermögensbegriff des §156 StGB. (T3)

15 Os 153/17iOGH23.05.2018

Auch; Beisatz: Die Haftung für einen bestimmten Kredit als Bürge und Zahler führt selbst unter dem Blickwinkel eines wirtschaftlichen Vermögensbegriffs nicht dazu, dass das Vermögen des Bürgen zum Vermögen des Kreditnehmers wird. (T4)

12 Os 13/23pOGH22.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_0110OS00060_8800000_003