Normen
ABGB §872
4 Ob 549/88 | OGH | 28.06.1988 |
1 Ob 2012/96f | OGH | 26.03.1996 |
Auch; nur: der Kläger muss insbesondere auch behaupten und beweisen, dass bestimmte Faktoren - hier ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes - für die Preisbestimmung maßgebend waren und der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt - hier mit einem anderen Kaufpreis - abgeschlossen worden. (T1) |
5 Ob 144/98g | OGH | 26.05.1998 |
Vgl; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für die Unwesentlichkeit des Irrtums im Sinne des § 872 ABGB trifft den Irrenden (MietSlg 32/28; 4 Ob 549/88; 1 Ob 2012/96f). (T2) |
1 Ob 157/02y | OGH | 30.09.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: In Urkunden erwähnte Umsatzzahlen sowie angeführte Abschlusswahrscheinlichkeiten und Angaben eines Unternehmensverkäufers über seinen "Kundenstock" sowie die mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umsätze als nicht unerhebliches Kriterium für die Preisbildung des Verkaufspreises des Unternehmens. (T3) |
3 Ob 68/03a | OGH | 17.07.2003 |
Vgl auch |
3 Ob 13/07v | OGH | 22.02.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Der preisbildende Umstand wurde von den Vertragsparteien gerade nicht als Vertragsgrundlage herangezogen, sondern dadurch eliminiert, dass es vereinbarungsgemäß für die Preisbildung ausschließlich auf den Umstand ankommen sollte, um welchen Preis die Klägerin an einen Bestbieter verkaufen hätte können. (T4) |
9 Ob 50/10h | OGH | 28.07.2010 |
Auch; nur T1; Beisatz: Dem Gegner kann aber nicht einseitig ein Vertragsinhalt aufgezwungen werden, den er nicht akzeptiert hätte. Ist diese Voraussetzung gegeben, so kann auch ein wesentlicher Mangel zur Vertragsanpassung führen. (T5)<br/>Veröff: SZ 2010/91 |
2 Ob 176/10m | OGH | 22.06.2011 |
Auch; nur: Der Kläger muss behaupten und beweisen, dass der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt abgeschlossen worden wäre. (T6)<br/>Beisatz: Nur wenn positiv feststeht, dass der Vertragspartner nicht zu den geänderten Bedingungen abgeschlossen hätte, ist die Vertragsanpassung abzulehnen. Andernfalls ist darauf abzustellen, mit welchem Inhalt redliche, nicht in einem Irrtum verfangene Parteien den Vertrag abgeschlossen hätten. (T7) |
7 Ob 217/13g | OGH | 26.02.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Mobilfunkvertrag (mobiles Internet - Roaminggebühren). (T8) |
2 Ob 67/14p | OGH | 09.07.2014 |
Auch |
4 Ob 39/17i | OGH | 21.02.2017 |
Auch |
6 Ob 51/22a | OGH | 25.01.2023 |
Vgl; nur T6; Beis wie T7 |
5 Ob 60/23v | OGH | 31.05.2023 |
Beisatz wie T7 |
5 Ob 205/22s | OGH | 17.08.2023 |
vgl; nur T7 |
Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_0040OB00549_8800000_001
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