OGH 4Ob549/88; 1Ob2012/96f; 5Ob144/98g; 1Ob157/02y; 3Ob68/03a; 3Ob13/07v; 9Ob50/10h; 2Ob176/10m; 7Ob217/13g; 2Ob67/14p; 4Ob39/17i; 6Ob51/22a; 5Ob60/23v; 5Ob205/22s (RS0016262)

OGH4Ob549/88; 1Ob2012/96f; 5Ob144/98g; 1Ob157/02y; 3Ob68/03a; 3Ob13/07v; 9Ob50/10h; 2Ob176/10m; 7Ob217/13g; 2Ob67/14p; 4Ob39/17i; 6Ob51/22a; 5Ob60/23v; 5Ob205/22s17.8.2023

Rechtssatz

Die Geltendmachung der Anpassung eines Kaufvertrages wegen eines unwesentlichen Geschäftsirrtums (§ 872 ABGB) erfordert nicht nur die Behauptung der konkreten unrichtigen Vorstellung von der Wirklichkeit und einer der im § 871 Abs 1 ABGB genannten Anfechtungsvoraussetzungen; der Kläger muss insbesondere auch behaupten und beweisen, dass bestimmte Faktoren - hier ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes - für die Preisbestimmung maßgebend waren und der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt - hier mit einem anderen Kaufpreis - abgeschlossen worden wäre.

Normen

ABGB §872

4 Ob 549/88OGH28.06.1988
1 Ob 2012/96fOGH26.03.1996

Auch; nur: der Kläger muss insbesondere auch behaupten und beweisen, dass bestimmte Faktoren - hier ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes - für die Preisbestimmung maßgebend waren und der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt - hier mit einem anderen Kaufpreis - abgeschlossen worden. (T1)

5 Ob 144/98gOGH26.05.1998

Vgl; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für die Unwesentlichkeit des Irrtums im Sinne des § 872 ABGB trifft den Irrenden (MietSlg 32/28; 4 Ob 549/88; 1 Ob 2012/96f). (T2)

1 Ob 157/02yOGH30.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: In Urkunden erwähnte Umsatzzahlen sowie angeführte Abschlusswahrscheinlichkeiten und Angaben eines Unternehmensverkäufers über seinen "Kundenstock" sowie die mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umsätze als nicht unerhebliches Kriterium für die Preisbildung des Verkaufspreises des Unternehmens. (T3)

3 Ob 68/03aOGH17.07.2003

Vgl auch

3 Ob 13/07vOGH22.02.2007

Auch; Beisatz: Hier: Der preisbildende Umstand wurde von den Vertragsparteien gerade nicht als Vertragsgrundlage herangezogen, sondern dadurch eliminiert, dass es vereinbarungsgemäß für die Preisbildung ausschließlich auf den Umstand ankommen sollte, um welchen Preis die Klägerin an einen Bestbieter verkaufen hätte können. (T4)

9 Ob 50/10hOGH28.07.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Dem Gegner kann aber nicht einseitig ein Vertragsinhalt aufgezwungen werden, den er nicht akzeptiert hätte. Ist diese Voraussetzung gegeben, so kann auch ein wesentlicher Mangel zur Vertragsanpassung führen. (T5)<br/>Veröff: SZ 2010/91

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Auch; nur: Der Kläger muss behaupten und beweisen, dass der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt abgeschlossen worden wäre. (T6)<br/>Beisatz: Nur wenn positiv feststeht, dass der Vertragspartner nicht zu den geänderten Bedingungen abgeschlossen hätte, ist die Vertragsanpassung abzulehnen. Andernfalls ist darauf abzustellen, mit welchem Inhalt redliche, nicht in einem Irrtum verfangene Parteien den Vertrag abgeschlossen hätten. (T7)

7 Ob 217/13gOGH26.02.2014

Auch; Beisatz: Hier: Mobilfunkvertrag (mobiles Internet - Roaminggebühren). (T8)

2 Ob 67/14pOGH09.07.2014

Auch

4 Ob 39/17iOGH21.02.2017

Auch

6 Ob 51/22aOGH25.01.2023

Vgl; nur T6; Beis wie T7

5 Ob 60/23vOGH31.05.2023

Beisatz wie T7

5 Ob 205/22sOGH17.08.2023

vgl; nur T7

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_0040OB00549_8800000_001