OGH 5Ob522/88; 7Ob574/89; 7Ob521/90; 8Ob596/91; 1Ob504/95 (RS0047996)

OGH5Ob522/88; 7Ob574/89; 7Ob521/90; 8Ob596/91; 1Ob504/9528.6.2023

Rechtssatz

Sind mit der Ausübung des Besuchsrechtes Irritationen des Kindes verbunden, die allein auf Spannungen zurückzuführen sind, wie sie häufig nach dem Scheitern einer Ehe zu beobachten sind, dann ist es Pflicht und Aufgabe der Eltern, die Liebe und Zuneigung des Kindes zu beiden Elternteilen in gleicher Weise zu fördern.

Normen

ABGB §148 A

5 Ob 522/88OGH05.04.1988
7 Ob 574/89OGH20.04.1989
7 Ob 521/90OGH25.01.1990

Beisatz: Pflicht desjenigen, der die Erziehung des Kindes ausübt, auf das Kind positiv dahin einzuwirken, dass es eine ablehnende Haltung gegen das Besuchsrecht ablegt. (T1)

8 Ob 596/91OGH29.08.1991

Vgl auch; Beisatz: Beruft sich die Mutter auf "Widerstände" des Kindes gegen ein Besuchsrecht des Vaters sowie auf die Willensstärke und Unabhängigkeit des Kindes in der Besuchsrechtsangelegenheit, dann versagt dieses Argument, wenn es an der Mutter liegt, die von ihr ausgehende negative Beeinflussung des Kindes gegenüber dem Vater abzubauen oder zumindest den Vater dem Kind neutral darzustellen. (T2)

1 Ob 504/95OGH10.01.1995
1 Ob 96/97tOGH27.08.1997

Auch; Beisatz: Irritationen dieser Art können grundsätzlich nicht zu einer Untersagung des Besuchsrechts führen. (T3)

3 Ob 83/98xOGH15.04.1998

Beis wie T3; Beisatz: Nur dann, wenn die Beeinträchtigung des Kindes über dieses Maß hinausgeht, verlangt das Kindeswohl eine Versagung oder Einschränkung des Besuchsrechts. (T4)

10 Ob 190/99kOGH07.09.1999

Auch

9 Ob 289/00sOGH08.11.2000

Vgl auch; Beisatz: Übliche Irritationen eines Kindes vermögen die Einräumung eines Besuchsrechtes nicht hindern. (T5)

1 Ob 4/01xOGH30.01.2001

Auch

1 Ob 232/01aOGH25.09.2001

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4

9 Ob 201/02bOGH04.09.2002

Beis wie T2

3 Ob 264/03zOGH25.02.2004

Vgl auch

6 Ob 171/05yOGH25.08.2005

Auch; Beisatz: Der obsorgeberechtigte Elternteil ist dem Kind gegenüber zu dessen Wohl verpflichtet, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils vorzubereiten und die Kontakte mit ihm sodann unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten. (T6)

8 Ob 17/06tOGH03.08.2006

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 59/08zOGH01.04.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

5 Ob 257/09vOGH19.01.2010

Ähnlich; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T6; Bem: Hier: Verpflichtung zur Mitwirkung am Sachverständigenbeweis aus § 35 AußStrG iVm § 359 ZPO und allgemeine Mitwirkungspflichten der §§ 13 Abs 1 und 16 Abs 2 AußStrG; Erzwingung der Mitwirkung der Kindesmutter in einem Pflegschaftsverfahren. (T7)

5 Ob 167/09hOGH19.01.2010

Auch

4 Ob 8/11xOGH12.04.2011

Vgl auch; Beisatz: Verletzt ein Elternteil schuldhaft die sich aus § 145b ABGB ergebenden Pflichten und beeinträchtigt er dadurch die Eltern‑Kind‑Beziehung des anderen, können sich Schadenersatzansprüche ergeben. (T8)<br/>Veröff: SZ 2011/48

2 Ob 19/11zOGH30.05.2011

Auch; Auch Beis wie T1; Vgl Bem wie T7; Beisatz: Dies gilt auch für die schon aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 13 Abs 1 letzter Satz und § 16 Abs 2 AußStrG) abzuleitende Pflicht der Mutter, den Minderjährigen über Anordnung des Gerichts zur persönlichen Anhörung stellig zu machen. (T9)

10 Ob 4/14gOGH25.02.2014

Vgl auch; Beis wie T4

1 Ob 136/17gOGH30.08.2017

Vgl auch; Beis wie T2; vgl Beis wie T1

7 Ob 195/21hOGH12.01.2022

Vgl; Beis ähnlich wie T6

6 Ob 45/23wOGH28.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19880405_OGH0002_0050OB00522_8800000_001

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