OGH 9ObA208/87; 1Ob504/90; 3Ob27/99z; 8Ob48/02w; 10ObS225/03s; 10ObS10/04z; 4Ob199/06b; 1Ob231/07p; 10Ob11/08b; 5Ob147/08s; 5Ob202/08d; 2Ob245/08f; 4Ob76/10w; 7Ob194/10w; 1Ob208/10k; 6Ob172/11d; 4Ob160/11z; 8Ob61/12x; 4Ob150/12f; 6Ob7/13t; 1Ob12/17x; 1Ob73/21y; 4Ob17/23p (RS0044033)

OGH9ObA208/87; 1Ob504/90; 3Ob27/99z; 8Ob48/02w; 10ObS225/03s; 10ObS10/04z; 4Ob199/06b; 1Ob231/07p; 10Ob11/08b; 5Ob147/08s; 5Ob202/08d; 2Ob245/08f; 4Ob76/10w; 7Ob194/10w; 1Ob208/10k; 6Ob172/11d; 4Ob160/11z; 8Ob61/12x; 4Ob150/12f; 6Ob7/13t; 1Ob12/17x; 1Ob73/21y; 4Ob17/23p27.6.2023

Rechtssatz

Bei einem "aufhebenden" Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes, der wegen des Fehlens von Prozessvoraussetzungen oder des Vorliegens eines Prozesshindernisses (hier: Vollmachtsmangel) ergangen ist, beseitigt wird, handelt es sich in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung.

Normen

ZPO §527 Abs2 B3a
AußStrG 2005 §64 Abs1

9 ObA 208/87OGH24.02.1988
1 Ob 504/90OGH17.01.1990
3 Ob 27/99zOGH25.08.1999

Vgl auch; Beisatz: Trägt das Rekursgericht dem Erstgericht die neuerliche Zustellung der Entscheidung (hier: Zahlungsbefehl) auf, handelt es sich nicht um einen aufhebenden, sondern um einen abändernden Beschluss. (T1)

8 Ob 48/02wOGH19.12.2002

Beisatz: Anzuwenden ist § 528 ZPO; nicht § 527 Abs 2 leg.cit. (T2)

10 ObS 225/03sOGH16.09.2003

Beisatz: Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Frage, über die eine selbständige Entscheidung zu ergehen hat, vom Gericht zweiter Instanz noch nicht abschließend erledigt wird, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes ergehen soll. Demgegenüber ist eine in Wahrheit abändernde Entscheidung gegeben, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entschieden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit der Fortsetzung des Verfahrens ergibt (so schon 8 Ob 48/02w; 1 Ob 504/90 uva). (T3)<br/>Beis wie T2; Beisatz: In diesen Beschlüssen muss daher das Rekursgericht den Ausspruch nach § 500 Abs 2, § 526 Abs 3 ZPO machen. (T4)

10 ObS 10/04zOGH27.07.2004

Beis wie T3

4 Ob 199/06bOGH17.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier ergänzte das Rekursgericht zutreffend seinen ursprünglichen Beschluss anlässlich eines Rekurses der Antragsgegnerin gegen die Zurückweisung ihres als „ordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittels um einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. (T5)

1 Ob 231/07pOGH29.11.2007

Auch

10 Ob 11/08bOGH01.04.2008

Auch; Beisatz: Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts, der wegen des Vorliegens eines Prozesshindernisses ergangen ist, beseitigt wird, stellt eine abändernde Entscheidung dar, welche nach § 528 ZPO anfechtbar ist. (T6)

5 Ob 147/08sOGH21.10.2008

Auch; Beis wie T3; Bem: § 64 Abs 1 AußStrG 2005. (T7)

5 Ob 202/08dOGH13.01.2009

Auch; Beis wie T6

2 Ob 245/08fOGH25.06.2009

Beis wie T6

4 Ob 76/10wOGH11.05.2010

Auch; Beis ähnlich wie T6

7 Ob 194/10wOGH15.12.2010

Auch

1 Ob 208/10kOGH23.02.2011

Auch; Beis wie T6

6 Ob 172/11dOGH14.09.2011

Auch; Beis wie T7

4 Ob 160/11zOGH20.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach § 528 ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des § 519 ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht. (T8)<br/>Veröff: SZ 2011/151

8 Ob 61/12xOGH30.05.2012

Vgl; Beis wie T6

4 Ob 150/12fOGH18.10.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T6

6 Ob 7/13tOGH08.05.2013

Vgl auch; Beis wie T6

1 Ob 12/17xOGH31.01.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T7

1 Ob 73/21yOGH21.04.2021

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7

4 Ob 17/23pOGH27.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_009OBA00208_8700000_001

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