OGH 5Ob584/87; 1Ob14/95; 3Ob328/99b; 8Ob157/00x; 6Ob116/03g; 6Ob89/04p; 7Ob298/04f; 3Ob295/05m; 2Ob301/05m; 3Ob21/13d; 4Ob112/13v; 2Ob136/14k; 8Ob15/16p; 5Ob84/16p; 9Ob62/16g; 4Ob187/18f; 10Ob21/22v; 3Ob92/22h; 7Ob184/23v (RS0018438)

OGH5Ob584/87; 1Ob14/95; 3Ob328/99b; 8Ob157/00x; 6Ob116/03g; 6Ob89/04p; 7Ob298/04f; 3Ob295/05m; 2Ob301/05m; 3Ob21/13d; 4Ob112/13v; 2Ob136/14k; 8Ob15/16p; 5Ob84/16p; 9Ob62/16g; 4Ob187/18f; 10Ob21/22v; 3Ob92/22h; 7Ob184/23v22.11.2023

Rechtssatz

Die Frage der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung ist nach dem Willen beider Parteien beziehungsweise nach dem dem Kontrahenten bei Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen einer Partei zu beurteilen (so schon 5 Ob 196/72 = RZ 1973/40).

Normen

ABGB §918 Abs2 V

5 Ob 584/87OGH03.11.1987

Veröff: SZ 60/230 = MietSlg XXXIX/51

1 Ob 14/95OGH27.03.1995

Auch

3 Ob 328/99bOGH20.09.2000

Beisatz: So ist eine als Gesamtposten bestellte Summe von Einzelposten grundsätzlich als Einheit zu qualifizieren. Die Frage der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit kann sich aus dem Geschäftszweck beziehungsweise Leistungszweck ergeben (§ 920 ABGB). (T1)

8 Ob 157/00xOGH25.01.2001

Beisatz: Ist danach die Erfüllung als unteilbar anzusehen, hat auch die sogenannte äquivalente Nebenleistung, somit jene mit eigenem Verkehrswert, kein anderes Schicksal als die Hauptleistung. Die Nebenpflicht wird dann jedenfalls zur wesentlichen, deren Verletzung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt (hier Montage eines gelieferten Whirlpools). (T2)

6 Ob 116/03gOGH10.07.2003

Auch

6 Ob 89/04pOGH29.04.2004
7 Ob 298/04fOGH12.01.2005

Vgl auch

3 Ob 295/05mOGH26.04.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 nur: Ist danach die Erfüllung als unteilbar anzusehen, hat auch die sogenannte äquivalente Nebenleistung, somit jene mit eigenem Verkehrswert, kein anderes Schicksal als die Hauptleistung. Die Nebenpflicht wird dann jedenfalls zur wesentlichen, deren Verletzung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. (T3)

2 Ob 301/05mOGH13.07.2006
3 Ob 21/13dOGH15.05.2013

Beisatz: Hier: Verkauf einer Liegenschaft. (T4)

4 Ob 112/13vOGH27.08.2013

Beisatz: Die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgende Beurteilung der Teilbarkeit der Vertragserfüllung wirft aber regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Teilbarkeit eines mehrere Gewerke und viele Teilpositionen umfassenden Gesamtbauauftrags. (T6)

2 Ob 136/14kOGH18.12.2014
8 Ob 15/16pOGH26.02.2016

Auch

5 Ob 84/16pOGH25.08.2016

Beis wie T3; Beis wie T5

9 Ob 62/16gOGH27.09.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/107

4 Ob 187/18fOGH23.10.2018

Auch

10 Ob 21/22vOGH24.05.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

3 Ob 92/22hOGH22.06.2022

Beis wie T3

7 Ob 184/23vOGH22.11.2023

vgl; Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19871103_OGH0002_0050OB00584_8700000_002