Rechtssatz
Die Frage der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung ist nach dem Willen beider Parteien beziehungsweise nach dem dem Kontrahenten bei Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen einer Partei zu beurteilen (so schon 5 Ob 196/72 = RZ 1973/40).
5 Ob 584/87 | OGH | 03.11.1987 |
Veröff: SZ 60/230 = MietSlg XXXIX/51 |
3 Ob 328/99b | OGH | 20.09.2000 |
Beisatz: So ist eine als Gesamtposten bestellte Summe von Einzelposten grundsätzlich als Einheit zu qualifizieren. Die Frage der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit kann sich aus dem Geschäftszweck beziehungsweise Leistungszweck ergeben (§ 920 ABGB). (T1) |
8 Ob 157/00x | OGH | 25.01.2001 |
Beisatz: Ist danach die Erfüllung als unteilbar anzusehen, hat auch die sogenannte äquivalente Nebenleistung, somit jene mit eigenem Verkehrswert, kein anderes Schicksal als die Hauptleistung. Die Nebenpflicht wird dann jedenfalls zur wesentlichen, deren Verletzung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt (hier Montage eines gelieferten Whirlpools). (T2) |
3 Ob 295/05m | OGH | 26.04.2006 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 nur: Ist danach die Erfüllung als unteilbar anzusehen, hat auch die sogenannte äquivalente Nebenleistung, somit jene mit eigenem Verkehrswert, kein anderes Schicksal als die Hauptleistung. Die Nebenpflicht wird dann jedenfalls zur wesentlichen, deren Verletzung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. (T3) |
3 Ob 21/13d | OGH | 15.05.2013 |
Beisatz: Hier: Verkauf einer Liegenschaft. (T4) |
4 Ob 112/13v | OGH | 27.08.2013 |
Beisatz: Die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgende Beurteilung der Teilbarkeit der Vertragserfüllung wirft aber regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Teilbarkeit eines mehrere Gewerke und viele Teilpositionen umfassenden Gesamtbauauftrags. (T6) |
7 Ob 184/23v | OGH | 22.11.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19871103_OGH0002_0050OB00584_8700000_002