OGH 3Ob520/87; 8Ob540/91; 1Ob368/98v; 4Ob49/01m; 9Ob226/02d; 7Ob100/04p; 3Ob231/04y; 7Ob151/06s; 4Ob55/07b; 2Ob173/09v; 1Ob67/11a; 6Ob40/18b; 1Ob10/19f; 4Ob71/23d (RS0005961)

OGH3Ob520/87; 8Ob540/91; 1Ob368/98v; 4Ob49/01m; 9Ob226/02d; 7Ob100/04p; 3Ob231/04y; 7Ob151/06s; 4Ob55/07b; 2Ob173/09v; 1Ob67/11a; 6Ob40/18b; 1Ob10/19f; 4Ob71/23d27.6.2023

Rechtssatz

Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach § 97 ABGB gegen den anderen, soweit dieser über "die Wohnung verfügungsberechtigt" ist, nicht bloß einen Anspruch auf Unterlassung und bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadenersatz, sondern auch einen Leistungsanspruch.

Normen

ABGB §97
EO §382 IVC
EO §382e
EO §382h

3 Ob 520/87OGH27.05.1987

Veröff: SZ 60/97 = EvBl 1987/174 S 652

8 Ob 540/91OGH23.05.1991

nur: Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach § 97 ABGB gegen den anderen auch einen Leistungsanspruch. (T1)

1 Ob 368/98vOGH23.02.1999

nur T1

4 Ob 49/01mOGH22.03.2001

Vgl auch

9 Ob 226/02dOGH18.12.2002

nur: Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach § 97 ABGB gegen den anderen, nicht bloß einen Anspruch auf Unterlassung, sondern auch einen Leistungsanspruch. (T2); Veröff: SZ 2002/179

7 Ob 100/04pOGH06.07.2004

Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Zahlung des Mietzinses an den Vermieter. (T3)

3 Ob 231/04yOGH20.10.2004

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2004/150

7 Ob 151/06sOGH30.08.2006

Auch; nur T1

4 Ob 55/07bOGH04.09.2007

Auch; Beisatz: Die Höhe des Zahlungsanspruches nach § 97 ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Besteht nach der Prozentsatzmethode kein Anspruch auf Geldunterhalt, so wird der nach § 97 ABGB verpflichtete Ehepartner in der Regel keinen größeren Anteil der Wohnungserhaltungskosten leisten müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Eheleute entspricht. Muss der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte ohnehin Geldunterhalt leisten, wird der Anspruch nach § 97 ABGB in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Wohnungserhaltungskosten betragen können. (T4); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T5)

2 Ob 173/09vOGH29.10.2009

Vgl; Beisatz: § 382e EO (seit Inkrafttreten des 2. GeSchG, BGBl I 2009/40, mit 1. 6. 2009: § 382h EO) umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren. Dies können neben Unterlassungs- auch Leistungsansprüche sein. (T6)

1 Ob 67/11aOGH28.04.2011

nur T2; Veröff: SZ 2011/58

6 Ob 40/18bOGH28.03.2018

Vgl auch

1 Ob 10/19fOGH23.01.2019

Vgl; Beisatz: Schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann Schadenersatzansprüche auslösen. (T7)

4 Ob 71/23dOGH27.06.2023

vgl; Beisatz: hier: Gegenstand waren eine bereits vor gerichtlicher Geltendmachung aufgegebene Ehewohnung sowie eine Wohnung, die nie als Ehewohnung bestimmt war. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19870527_OGH0002_0030OB00520_8700000_003