Rechtssatz
Delegierungsanträge sind erst nach Erledigung allfälliger Zuständigkeitsstreitigkeiten zu behandeln.
7 Nc 116/02x | OGH | 24.12.2002 |
Beisatz: Es kann vor Zustellung der Klage nicht davon gesprochen werden, dass im Hinblick auf § 76 JN kein Zuständigkeitsstreit mehr erfolgen werde (Ballon in Fasching, I3 Rz 13 zu § 31 JN). (T1) |
7 Nc 17/03i | OGH | 22.05.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 31 Abs 3 Satz 3 JN sind vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. (T2) |
5 Nc 17/10k | OGH | 31.08.2010 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Bei Stellung des Delegierungsantrags bereits in der Klage bedarf es vor Entscheidung hierüber einer Klagszustellung samt Aufforderung zur Äußerung zum gestellten Delegierungsantrag und allenfalls eines Abwartens bis zur Rechtskraft einer allfälligen Zuständigkeitsentscheidung. (T3) |
2 Nc 19/19w | OGH | 01.07.2019 |
Beisatz: Wegen Bedenken gegen die inländische Gerichtsbarkeit alleine kann eine Delegierung nicht verweigert werden (RS0046239). (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19870216_OGH0002_0030ND00502_8700000_001
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