Spruch:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei begehrt von der Beklagten zuletzt die Zahlung von insgesamt EUR 4.876,54 sA. Das zunächst angerufene Bezirksgericht für Handelssachen Wien überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Die Beklagte wendete in ihrem gegen den vom letztgenannten Gericht erlassenen Zahlungsbefehl erhobenen Einspruch die örtliche Unzuständigkeit dieses Gerichtes ein. Ohne dass über diese Einrede entschieden oder diese zurückgezogen worden wäre, beantragte die Beklagte in der Tagsatzung vom 3. 7. 2006, die Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck zu delegieren, weil sie und zwei namhaft gemachte Zeugen in Innsbruck wohnhaft seien.
Die klagende Partei sprach sich gegen die Delegierung aus.
Das Erstgericht legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, wobei es eine Delegierung befürwortete.
Voraussetzung für die Delegierung nach § 31 JN ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Eine Entscheidung über den Delegierungsantrag darf daher erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Stattgebung oder Ablehnung der Unzuständigkeitseinrede erfolgen (RIS-Justiz RS0046338, RS0109369; Ballon in Fasching² § 31 JN Rz 13 mwN).
Eine Entscheidung gemäß § 31 JN kann daher derzeit noch nicht erfolgen, weil das Erstgericht über seine Zuständigkeit noch nicht beschlussmäßig entschieden hat. Erst nach einem rechtskräftigen Beschluss über die Zuständigkeit des Erstgerichtes wird es den Akt gemäß § 31 JN neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den von der Beklagten gestellten Antrag auf Delegierung vorzulegen haben (vgl 3 Nd 2/01, 9 NdA 3/98 uva).
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