OGH 7Nc54/04g

OGH7Nc54/04g10.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Clement Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs AG, *****, wegen EUR 190.000 sA, infolge Delegierungsantrags der Klägerin den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt die Bezahlung des Klagsbetrages als Leistung aus einem Versicherungsvertrag. Sie brachte die Klage gegen die in Wien ansässige Beklagte zunächst beim Landesgericht Feldkirch ein. Schon im Rekurs gegen den die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückweisenden Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch beantragte die Klägerin die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 20. Oktober 2004, 7 Ob 150/04s-8, zurück.

Infolge des gleichzeitig mit dem Rekurs erhobenen Überweisungsantrages gemäß § 230a ZPO hob das Landesgericht Feldkirch die Zurückweisung der Klage auf und überwies die Klage antragsgemäß an das "nicht offenbar unzuständige" Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Dieses wies die Klage seinerseits mit Beschluss vom 11. 11. 2004 mit der Begründung zurück, dass die Beklagte Kaufmann sei und die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien gegeben sei.

Die Klägerin stellt nun den Antrag auf Vorlage des im Rekurs gestellten Delegierungsantrages an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung. Lediglich für den Fall, dass dem Delegierungsantrag nicht stattgegeben werde, werde die Überweisung der Rechtssache an das offenbar nicht unzuständige Handelsgericht Wien beantragt. Der Delegierungsantrag sei vorrangig vor dem Überweisungsantrag gestellt worden und es müsse darüber auch im Hinblick auf die Prozessökonomie zuerst entschieden werden.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte nunmehr den Delegierungsantrag der Klägerin vor und sprach sich für die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen aus, da die Klägerin ihren Sitz in Bregenz habe, Zeugen ihren Wohnsitz in Vorarlberg hätten und der Schaden durch einen Sachverständigen vor Ort aus Gründen der Prozessökonomie besser abgeklärt werden könne.

Der Delegierungsantrag, der von der Klägerin ausdrücklich im jetzigen Verfahrensstadium gestellt wird, ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im selben Sprengel des Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Falle der Delegierung aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen ist das dem Obersten Gerichtshof vorbehalten. Aus Sinn und Wortlaut der zitierten Bestimmung ergibt sich, dass eine Delegierung nach § 31 JN die Übertragung einer Sache vom zuständigen Gericht zur Voraussetzung hat. Delegierungsanträge sind daher nach ständiger Rechtsprechung erst nach Erledigung allfälliger Zuständigkeitsfrage zu behandeln (10 Ob 13/04s; RIS-Justiz RS0046338, RS109369). Ist die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichtes nicht gegeben, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine Delegierung nach § 31 JN. Das für die Delegierung zuständige Gericht hat in einem solchen Fall die beantragte Delegierung zu verweigern (10 Ob 13/04s; RIS-Justiz RS0109369). Es ist nämlich nicht Zweck der Delegation, einer ordnungsgemäßen Erledigung eines Zuständigkeitsstreites vorzugreifen oder überhaupt Zuständigkeitsstreite zu umgehen (10 Ob 13/04s mwN). Da die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes noch nicht geklärt ist, war der Delegierungsantrag spruchgemäß zurückzuweisen. Für den Fall einer neuerlichen Vorlage wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass gemäß § 31 Abs 3 JN in der Entscheidung hierüber auch eine Äußerung der gegnerischen Partei abzufordern ist (6 Nc 111/02d uva).

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