OGH 7Ob150/04s

OGH7Ob150/04s20.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Klement Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs-AG, *****, wegen EUR 190.000 samt Anhang, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 27. April 2004, GZ 4 R 94/94m-5, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Kläger rügt, dass das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren zur Ergänzung der angeblich unvollständigen Klagsangaben zur Zuständigkeit hätte einleiten müssen, ist darauf hinzuweisen, dass hier unzulässigerweise ein bereits vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel gerügt wird (RIS-Justiz RS0041588, RS0042963 ua; Kodek in Rechberger2, § 503 ZPO Rz 3). Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass der Gerichtsstand nach § 87 Abs 1 JN auf das Bestehen einer einzigen Niederlassung bzw Betriebsstätte abstellt, da ansonsten die Fälle des Abs 2 auch von Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle umfasst wären (SZ 38/18; Simotta in Fasching2 § 87 JN Rz 4; Mayr in Rechberger2, § 87 JN, Rz 2 je mwN). Da die Landesdirektion unstrittigermaßen nicht die Hauptniederlassung oder die einzige Niederlassung bzw einzige Betriebsstätte der Beklagten ist, kann schon aus diesem Grund der Gerichtsstand nach § 87 Abs 1 JN, auf den sich die Klägerin ausschließlich und ausdrücklich stützt, nicht erfüllt sein. Aus dem Klagsvorbringen der Klägerin ergibt sich weder eine Vermittlung noch ein Abschluss eines Versicherungsvertrages durch einen Versicherungsagenten, sodass § 48 VersVG nicht zur Anwendung kommen kann. Das ergänzende Vorbringen der Klägerin ist eine unzulässige Neuerung und daher im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich (vgl Kodek in Rechberger2, § 528 ZPO, Rz 3).

Da die Rechtsansicht des Rekursgerichtes sich im Rahmen der dargelegten Judikatur des Obersten Gerichtshofes hält, liegt keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor, sodass das unzulässige Rechtsmittel zurückzuweisen war.

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