OGH 1Ob536/51 (RS0041588)

OGH1Ob536/511.8.1951

Rechtssatz

Wenn das Erstgericht das Vorliegen eines von mehreren geltend gemachten Kündigungsgründen verneint, die Kündigung jedoch aus einem anderen Grunde aufrechterhalten hat und der in erster Instanz siegreiche Kläger in seiner Berufungsmitteilung diese Rechtsansicht nicht bekämpft, so hat das Berufungsgericht, wenn es den vom Erstgericht für gegeben angenommenen Kündigungsgrund verneint, gleichwohl von Amts wegen zu prüfen, ob nicht der andere, vom Erstgericht abgelehnte Kündigungsgrund gegeben ist. Der Unterlassung dieser Prüfung stellt einen Verfahrensmangel dar.

Normen

ZPO §462
ZPO §503 Z2 C6

1 Ob 536/51OGH01.08.1951
3 Ob 537/54OGH08.09.1954

Beisatz: Die Verpflichtung des Berufungsgerichtes zur amtswegigen Untersuchung der übrigen Kündigungsgründe hängt nicht davon ab, daß die obsiegende Partei in ihrer Berufungsmitteilung in Ansehung dieser Gründe gegen das Ersturteil Stellung nimmt. (T1)

3 Ob 367/97kOGH15.04.1998
2 Ob 40/05dOGH01.09.2005

Auch; Beisatz: Der in erster Instanz erfolgreichen Partei kann es nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie eine ihr mögliche Rechtsrüge zu aus der Sicht des Erstgerichtes unwesentlichen Aspekten von dessen Urteil in der Berufungsbeantwortung unterlässt. (T2)

1 Ob 33/16hOGH19.10.2016

Auch; Beisatz: Dasselbe muss für nicht geprüfte Gründe gelten. (T3)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19510801_OGH0002_0010OB00536_5100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)