OGH 1Nd4/97

OGH1Nd4/9717.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef H*****, wider die Antragsgegner Republik Österreich ua, wegen Feststellung ua, aufgrund der am 10.April 1997 eingelangten Eingabe des Antragstellers folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag des Antragstellers und dessen gesamte Eingabe werden dem Antragsteller zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller überreichte am 10.4.1997 unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eine Klage wider die Republik Österreich und eine Reihe von Richtern und Staatsanwälten, wozu er bemerkte, daß der Oberste Gerichtshof "zur Delegierung an ein vom Sprengel des Oberlandesgerichts und der Oberstaatsanwaltschaft Linz unabhängiges, wegen der Ausgeschlossenheit §§ 20 und 30 JN vom Obersten Gerichtshof zuständig zu machendes Gericht" zuständig sei. Dieser in Wahrheit auf § 31 JN gestützte Delegierungsantrag kann derzeit nicht behandelt werden, weil eine Delegierung unzulässig ist, solange die Rechtssache nicht beim (grundsätzlich) hiefür örtlich und sachlich zuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist. § 31 Abs 3 JN läßt sich eindeutig entnehmen, daß die Rechtssache zuerst anhängig gemacht werden muß, ehe ein Antrag auf Zuweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht gestellt werden kann. Es ist auch nicht möglich, vom Prozeßgegner die allenfalls für notwendig erachtete Äußerung im Sinne des § 31 Abs 3 JN einzuholen, solange die Klage nicht beim an sich zuständigen Gericht angebracht und dem Gegner zugestellt worden ist. Der Antragsteller wird daher die vorliegende Rechtssache vorerst beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht erster Instanz anhängig zu machen haben (SZ 21/63; vgl 10 NdS 2/95; 7 Ob 558/91; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 31 N).

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