Rechtssatz
Die Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG kann sich nur auf unbillige Aufhebungen und Beschränkungen beziehen, nicht aber auch auf solche, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde.
5 Ob 27/86 | OGH | 16.12.1986 |
Veröff: NZ 1987,106 (Hofmeister, 109) = MietSlg XXXVIII/56 |
5 Ob 61/87 | OGH | 30.06.1987 |
Veröff: WoBl 1988,96 (Call) |
5 Ob 87/90 | OGH | 23.10.1990 |
Veröff: ImmZ 1991,270 = MietSlg XLII/32 |
5 Ob 101/90 | OGH | 11.12.1990 |
Veröff: EvBl 1991/68 S 314 = NZ 1992,135 = WoBl 1991,194 (Call) |
5 Ob 103/99d | OGH | 27.04.1999 |
Auch; Beisatz: Nur unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkungen. (T1) |
5 Ob 231/02k | OGH | 03.12.2002 |
Beis wie T1; Beisatz: Zu letzteren zählt jedenfalls nicht die Überwälzung des Risikos von Baumängeln, die nicht in die Ingerenz des Wohnungseigentumsbewerbers fallen. Dem Wohnungseigentumsbewerber bleibt aus dem Titel der Gewährleistung also ein verschuldensunabhängiger Verbesserungsanspruch bestehen. Die unüberschaubaren und gravierenden Folgen für einen derart Verzichtenden würden den Rahmen des Verkehrsüblichen verlassen und nicht nur eine unbillige, sondern auch eine jeder vernünftigen Interessensabwägung widersprechende Beschränkung der dem Wohnungseigentumsbewerber nach dem Gesetz zustehenden Rechte, wie sich in § 24 Abs 1 WEG 1975 (§ 38 Abs 1 WEG 2002) angeführt sind, betreffen. (T2) |
5 Ob 143/07a | OGH | 13.07.2007 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies ist nicht nur auf neu errichtete Objekte anwendbar. (T3) |
4 Ob 235/22w | OGH | 25.04.2023 |
Beisatz: Hier: AGB-Klausel zu Wohnungsverkauf, in der Betriebsführungs-Contracting mit (konzernverbundene) Energieabgeber (Fernwärme) vorgegeben wird. (T4) |
10 Ob 25/23h | OGH | 21.11.2023 |
Beisatz: Hier: Vorkaufsrecht einer Stadtgemeinde, das unbefristet für alle Arten der Veräußerung gelten soll. (T5)<br/>Beisatz: Ob eine Vereinbarung nach der Generalklausel des § 38 Abs 1 WEG oder einer der Fallgruppen des § 38 Abs 1 WEG rechtsunwirksam ist, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen werden und wirft daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0050OB00027_8600000_001
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