OGH 10Os154/85; 1Ob667/86; 1Ob505/88 (RS0083711)

OGH10Os154/85; 1Ob667/86; 1Ob505/8818.4.2023

Rechtssatz

1. Akteneinsicht ersetzt nicht die Zustellung.

2. Die Heilung eines Zustellmangels setzt voraus, daß derjenige, dem die Sendung schließlich tatsächlich zugekommen ist, in der gerichtlichen Zustellverfügung ausdrücklich als Empfänger benannt war.

Normen

StPO §80
ZustG §7

10 Os 154/85OGH17.12.1985

Veröff: EvBl 1986/144 S 561 = RZ 1986/34 S 94

1 Ob 667/86OGH03.12.1986

nur: Die Heilung eines Zustellmangels setzt voraus, daß derjenige, dem die Sendung schließlich tatsächlich zugekommen ist, in der gerichtlichen Zustellverfügung ausdrücklich als Empfänger benannt war. (T1)

1 Ob 505/88OGH16.03.1988

nur T1

3 Ob 136/88OGH19.10.1988

nur T1

10 ObS 418/89OGH06.02.1990

Vgl; nur T1

7 Ob 504/92OGH30.01.1992

nur T1; Beisatz: Es genügt nicht, daß dem Empfänger eine Ausfertigung, die ihm gar nicht zugestellt werden sollte, von einer anderen Person zugemittelt wurde. (T2)

3 Ob 55/97bOGH26.03.1997

nur T1

3 Ob 106/97bOGH21.05.1997

nur T1; Beis wie T2

3 Ob 128/18xOGH14.08.2018

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der neue Vertreter als mittlerweiliger Stellvertreter der früheren Parteienvertreterin Zugang zu deren Kanzlei hatte, reicht es für die Heilung des Zustellmangels, dass ihm das dort elektronisch zugestellte Dokument zukam. (T3)

6 Ob 50/23fOGH18.04.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19851217_OGH0002_0100OS00154_8500000_001