OGH 6Ob720/83; 8Ob635/92; 7Ob576/94; 3Ob61/97k; 7Ob327/98h; 9Ob62/09x; 4Ob9/10t; 10Ob20/11f; 10Ob25/11s; 6Ob105/11a; 9Ob13/12w; 4Ob99/12f; 4Ob24/13b; 6Ob166/13z; 7Ob80/14m; 3Ob53/14m; 6Ob33/15v; 2Ob166/14x; 5Ob173/15z; 4Ob43/16a; 9Ob53/16h; 3Ob52/18w; 8Ob61/19g; 2Ob12/19g; 6Ob247/20x; 5Ob95/20m; 6Ob171/21x; 5Ob210/21z; 4Ob242/22z (RS0010557)

OGH6Ob720/83; 8Ob635/92; 7Ob576/94; 3Ob61/97k; 7Ob327/98h; 9Ob62/09x; 4Ob9/10t; 10Ob20/11f; 10Ob25/11s; 6Ob105/11a; 9Ob13/12w; 4Ob99/12f; 4Ob24/13b; 6Ob166/13z; 7Ob80/14m; 3Ob53/14m; 6Ob33/15v; 2Ob166/14x; 5Ob173/15z; 4Ob43/16a; 9Ob53/16h; 3Ob52/18w; 8Ob61/19g; 2Ob12/19g; 6Ob247/20x; 5Ob95/20m; 6Ob171/21x; 5Ob210/21z; 4Ob242/22z31.5.2023

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob der von einem Grundstück ausgehende Musiklärm (hier: Proben einer Musikkapelle) die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt, ist nicht nur die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, wobei aber nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstückes abzustellen ist. Für diese Lästigkeit sind vor allem die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend.

Wesentlichkeit der Einwirkung — Geräusche — Lärmimmissionen — Lärmbelästigung

 

Normen

ABGB §364 Abs2 B2

6 Ob 720/83OGH28.08.1985

Veröff: ImmZ 1985,398

8 Ob 635/92OGH29.10.1992

Auch; Beisatz: Tennisplatz (T1) <br/>Veröff: SZ 65/145

7 Ob 576/94OGH29.06.1994

Auch; Beisatz: Hier: Eissportanlage. (T2)

3 Ob 61/97kOGH15.07.1998

nur: Bei der Beurteilung, ob der von einem Grundstück ausgehende Musiklärm (hier: Proben einer Musikkapelle) die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt, ist nicht nur die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, wobei aber nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstückes abzustellen ist. (T3)

7 Ob 327/98hOGH08.09.1999

Auch; nur: Nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstückes abzustellen. (T4)

9 Ob 62/09xOGH29.10.2009

Auch; nur T4

4 Ob 9/10tOGH23.02.2010

Vgl

10 Ob 20/11fOGH03.05.2011

Auch

10 Ob 25/11sOGH03.05.2011

Auch

6 Ob 105/11aOGH16.06.2011

Vgl auch; nur T4

9 Ob 13/12wOGH29.05.2012

Auch; nur T4

4 Ob 99/12fOGH12.06.2012

Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Hühner- und Hahnhaltung in dörflich-ländlichem Siedlungsgebiet. (T5)

4 Ob 24/13bOGH19.03.2013

Vgl; Beisatz: Neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung und ihrer Störungseignung sind auch das Herkommen und das öffentliche Interesse wesentlich. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T7)

6 Ob 166/13zOGH30.09.2013

Auch; Beisatz: Ist allerdings die Gesundheitsgefährdung bzw gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine besondere Sensibilität des Nachbarn zurückzuführen, so kann dies für sich allein noch nicht zum Anlass genommen werden, die Einwirkung gänzlich zu untersagen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Immission überhaupt - und nicht nur für übersensible Menschen - gesundheitsgefährdend bzw gesundheitsbeeinträchtigend ist. Dafür trifft aber den betroffenen Nachbar die Beweislast. (T8)

7 Ob 80/14mOGH21.05.2014

Vgl auch; nur T4

3 Ob 53/14mOGH25.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T9)

6 Ob 33/15vOGH19.03.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Froschquaken. (T10)

2 Ob 166/14xOGH08.06.2015

Auch; Beisatz: Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy‑Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen. (T11)

5 Ob 173/15zOGH25.09.2015

Auch; nur T4; Veröff: SZ 2015/103

4 Ob 43/16aOGH30.03.2016

Auch; Beisatz: Lichtimmissionen aufgrund von durch eine Solaranlage reflektierten Sonnenlichts. (T12)

9 Ob 53/16hOGH20.04.2017

Auch; nur T4

3 Ob 52/18wOGH25.04.2018

Auch; nur T4

8 Ob 61/19gOGH24.09.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Gondelseilbahn. (T13)

2 Ob 12/19gOGH30.01.2020

vgl; Beisatz: Hier: Betrieb eines Flughafens. (T14)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/10

6 Ob 247/20xOGH18.02.2021

Beisatz: Es kommt darauf an, ob das Geräusch unabhängig von der Lautstärke aufgrund seiner besonderen Eigenart gemeinhin als störend empfunden wird. (T15)

5 Ob 95/20mOGH22.10.2020

Vgl

6 Ob 171/21xOGH20.10.2021

vgl; Beisatz wie T15<br/>Beisatz: Hier: Geräuschimmissionen aus Ausblasöffnungen einer Luftwärmepumpenanlage. (T16)

5 Ob 210/21zOGH16.12.2021
4 Ob 242/22zOGH31.05.2023

vgl; nur T4<br/>Beisatz: Lärmbelästigung durch Basketballspielen. (T17)

Dokumentnummer

JJR_19850828_OGH0002_0060OB00720_8300000_002

Stichworte