OGH 4Ob79/85; 14Ob7/86; 9ObA49/88; 9ObS214/94; 9ObA233/94; 8ObA2147/96k; 9ObA275/97z; 9ObA372/97i; 9ObA198/00h; 9ObA88/04p; 9ObA35/05w; 9ObA67/06b; 9ObA3/18h; 9ObA71/18h; 9ObA24/20z; 9ObA59/23a (RS0051209)

OGH4Ob79/85; 14Ob7/86; 9ObA49/88; 9ObS214/94; 9ObA233/94; 8ObA2147/96k; 9ObA275/97z; 9ObA372/97i; 9ObA198/00h; 9ObA88/04p; 9ObA35/05w; 9ObA67/06b; 9ObA3/18h; 9ObA71/18h; 9ObA24/20z; 9ObA59/23a18.10.2023

Rechtssatz

Verschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). Entgelt ist im weitesten Sinn zu verstehen. Unter den "sonstigen Arbeitsbedingungen" ist auch die allgemeine Situation am Arbeitsplatz, dessen Beschaffenheit, Sicherheit oder Gefahr, die Schwere (Erschwerung) der Arbeitsleistung, die Länge der Anreise, die Vertrautheit des Arbeitnehmers mit den Arbeitsbedingungen, insbesondere mit seinen Untergebenen oder mir den Kunden zu verstehen. Ist mit einer Versetzung sowohl eine Verschlechterung als auch eine Besserstellung des betroffenen Arbeitnehmers verbunden, sind diese gegensätzlichen Folgen gegeneinander abzuwägen.

Verschlechterung des Ansehens — Versetzung

 

Normen

ArbVG §101
ArbVG 101

4 Ob 79/85OGH25.06.1985

Veröff: Arb 10472

14 Ob 7/86OGH04.03.1986

nur: Verschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). Entgelt ist im weitesten Sinn zu verstehen. Unter den "sonstigen Arbeitsbedingungen" ist auch die allgemeine Situation am Arbeitsplatz, dessen Beschaffenheit, Sicherheit oder Gefahr, die Schwere (Erschwerung) der Arbeitsleistung, die Länge der Anreise, die Vertrautheit des Arbeitnehmers mit den Arbeitsbedingungen, insbesondere mit seinen Untergebenen oder mir den Kunden zu verstehen. (T1) Veröff: RdW 1986,219 = Arb 10500

9 ObA 49/88OGH29.06.1988

Vgl auch; Veröff: RdW 1988,459 = WBl 1989,126

9 ObS 214/94OGH16.11.1994

Auch; nur: Verschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. (T2)

9 ObA 233/94OGH25.01.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wegfall der Überstundenpauschale. (T3)

8 ObA 2147/96kOGH24.07.1996

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Entgeltverschlechterung. (T4)

9 ObA 275/97zOGH10.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Änderung der Arbeitszeiteinteilung durch Einführung eines Schichtdienstes, verbunden mit einem Arbeitsbeginn zu einer Zeit, zu der weder der Werksverkehr noch öffentliche Verkehrsmittel verkehren und wodurch dem Kläger ein Erreichen des Arbeitsplatzes nicht mehr möglich war. (T5)

9 ObA 372/97iOGH25.02.1998

nur: Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). Ist mit einer Versetzung sowohl eine Verschlechterung als auch eine Besserstellung des betroffenen Arbeitnehmers verbunden, sind diese gegensätzlichen Folgen gegeneinander abzuwägen. (T6); Beisatz: Hier: Verlängerung der Fahrtzeit um ca. 30 Minuten pro Strecke und einer ansehensmäßigen Verschlechterung gegenüber einer Verbesserung durch Wegfall der Bildschirmarbeit. (T7)

9 ObA 198/00hOGH04.10.2000

Vgl; nur T2; Beis wie T4

9 ObA 88/04pOGH06.04.2005

nur: Verschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). Entgelt ist im weitesten Sinn zu verstehen. (T8)

9 ObA 35/05wOGH31.08.2005

nur T8; Veröff: SZ 2005/122

9 ObA 67/06bOGH18.10.2006
9 ObA 3/18hOGH28.06.2018

Auch; nur: Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). (T9)<br/>Beisatz: Als verschlechternde Versetzung iSd § 101 ArbVG, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers zu qualifizieren. (T10)

9 ObA 71/18hOGH30.10.2018

Auch; nur T9

9 ObA 24/20zOGH29.04.2020

Vgl; nur T8; Beisatz: Ob eine Versetzung als verschlechternd iSd § 101 ArbVG anzusehen ist, kann nur aufgrund er besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T11)

9 ObA 59/23aOGH18.10.2023

vgl; Beisatz: Hier: Minderung des Ansehens. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19850625_OGH0002_0040OB00079_8500000_004

Stichworte