Normen
ArbVG §101
ArbVG 101
4 Ob 79/85 | OGH | 25.06.1985 |
Veröff: Arb 10472 |
14 Ob 7/86 | OGH | 04.03.1986 |
nur: Verschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). Entgelt ist im weitesten Sinn zu verstehen. Unter den "sonstigen Arbeitsbedingungen" ist auch die allgemeine Situation am Arbeitsplatz, dessen Beschaffenheit, Sicherheit oder Gefahr, die Schwere (Erschwerung) der Arbeitsleistung, die Länge der Anreise, die Vertrautheit des Arbeitnehmers mit den Arbeitsbedingungen, insbesondere mit seinen Untergebenen oder mir den Kunden zu verstehen. (T1) Veröff: RdW 1986,219 = Arb 10500 |
9 ObA 49/88 | OGH | 29.06.1988 |
Vgl auch; Veröff: RdW 1988,459 = WBl 1989,126 |
9 ObS 214/94 | OGH | 16.11.1994 |
Auch; nur: Verschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. (T2) |
9 ObA 233/94 | OGH | 25.01.1995 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wegfall der Überstundenpauschale. (T3) |
8 ObA 2147/96k | OGH | 24.07.1996 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Entgeltverschlechterung. (T4) |
9 ObA 275/97z | OGH | 10.12.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Änderung der Arbeitszeiteinteilung durch Einführung eines Schichtdienstes, verbunden mit einem Arbeitsbeginn zu einer Zeit, zu der weder der Werksverkehr noch öffentliche Verkehrsmittel verkehren und wodurch dem Kläger ein Erreichen des Arbeitsplatzes nicht mehr möglich war. (T5) |
9 ObA 372/97i | OGH | 25.02.1998 |
nur: Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). Ist mit einer Versetzung sowohl eine Verschlechterung als auch eine Besserstellung des betroffenen Arbeitnehmers verbunden, sind diese gegensätzlichen Folgen gegeneinander abzuwägen. (T6); Beisatz: Hier: Verlängerung der Fahrtzeit um ca. 30 Minuten pro Strecke und einer ansehensmäßigen Verschlechterung gegenüber einer Verbesserung durch Wegfall der Bildschirmarbeit. (T7) |
9 ObA 198/00h | OGH | 04.10.2000 |
Vgl; nur T2; Beis wie T4 |
9 ObA 88/04p | OGH | 06.04.2005 |
nur: Verschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). Entgelt ist im weitesten Sinn zu verstehen. (T8) |
9 ObA 35/05w | OGH | 31.08.2005 |
nur T8; Veröff: SZ 2005/122 |
9 ObA 67/06b | OGH | 18.10.2006 |
9 ObA 3/18h | OGH | 28.06.2018 |
Auch; nur: Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor der Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). (T9)<br/>Beisatz: Als verschlechternde Versetzung iSd § 101 ArbVG, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers zu qualifizieren. (T10) |
9 ObA 71/18h | OGH | 30.10.2018 |
Auch; nur T9 |
9 ObA 24/20z | OGH | 29.04.2020 |
Vgl; nur T8; Beisatz: Ob eine Versetzung als verschlechternd iSd § 101 ArbVG anzusehen ist, kann nur aufgrund er besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T11) |
9 ObA 59/23a | OGH | 18.10.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Minderung des Ansehens. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0040OB00079_8500000_004
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