OGH 8ObA2147/96k

OGH8ObA2147/96k24.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann Z*, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei D* Versicherungs‑AG, * vertreten durch Dr.Walter Schuppich ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 76.000,‑‑), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 25.März 1996, GZ 8 Ra 163/95‑57, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 4.September 1995, GZ 17 Cga 1131/93a‑51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1996:E43209

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß die Entscheidung zu lauten hat:

Es wird festgestellt, daß der Kläger ungeachtet der Versetzungsweisung mit Wirksamkeit vom 1.4.1993 weiterhin ausschließlich als Verkaufsleiter im gesamten Bereich der Landesdirektion B* zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Versetzung des Klägers von seinem dauernden Arbeitsplatz eines Verkaufsleiters für die angestellten Außendienstmitarbeiter der Landesdirektion B* auf die Stelle eines Verkaufsleiters für die Maklerorganisation im Verkaufsbereich 2 (B* und Teile von N*) als einer verschlechternden Versetzung der Zustimmung des Betriebsrates bedurft hätte und ohne diese rechtswidrig sei; es genügt daher, auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Die Mängelrüge erschöpft sich in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, daß die Tatsacheninstanzen sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, daß diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen könne, entscheiden (4 Ob 100/78 uva; zuletzt etwa 9 Ob A 26/93; 9 Ob A 46/95). Von einer unzulässigen Beweismaßreduktion kann dabei keine Rede sein; es stellte vielmehr einen unzulässigen Eingriff in die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar, versuchte der Oberste Gerichtshof die Wahrscheinlichkeit einer von mehreren widersprechenden Darstellungen zu quantifizieren oder den Tatsacheninstanzen ein bestimmtes Beweismaß vorzuschreiben.

Bei einer Prognose über künftige Einkommensentwicklungen ‑ im Vergleich der Einkommen mit und ohne Versetzung ‑ ergibt sich zwangsläufig ein geringeres Beweismaß als bei Feststellungen über in der Vergangenheit liegende Umstände. Wenn schon in den Fällen des § 273 Abs 1 ZPO eine Beweismaßreduktion bzw eine Milderung der Beweislast erfolgen kann, dann umsomehr bei der Schätzung einer in der Zukunft liegenden Einkommensentwicklung.

Soweit sich die Revisionswerberin gegen die Feststellung wendet, die Versetzung des Klägers habe eine Verschlechterung seines Entgelts (insbesondere hinsichtlich der Erfolgsprämien) zur Folge, wird der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig dargestellt. Bedarf die Versetzung schon wegen der damit verbundenen Entgeltverschlechterung der Zustimmung des Betriebsrates, sind die übrigen verschlechternden Umstände - Entzug einer Sekretärin für Schreibarbeiten mit dem damit für den Kläger verbundenen erhöhten eigenen Arbeitsaufwand; verminderte Einflußmöglichkeit auf die Erreichung von Umsatzzielen bei der Betreuung selbständiger Makler im Vergleich mit jener bei angestellten und damit weisungsunterworfenen Außendienstmitarbeitern - ebensowenig zu prüfen wie die Frage der vertragsrechtlichen Voraussetzungen der Versetzung.

Die Versetzungsweisung bedurfte hier daher der Zustimmung des Betriebsrates; sie war überdies auch vertragsändernd, zumal der Kläger in einem außergerichtlichen Vergleich zum Leiter der Verkaufsorganisation bestellt worden war. Fälschlich beruft sich die Rechtsmittelwerberin auf die Entscheidung vom 12.10.1994, 9 Ob A 171‑173/94 ( = ARD 4627/21/95 = RDW 1995, 145), in welchem Fall die betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit der Versetzung gegeben war und lediglich die arbeitsvertragliche Zulässigkeit der Versetzung zu prüfen war; in diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, daß das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht zu eng begrenzt werden dürfe. Mangels Betriebsratszustimmung im vorliegenden Fall ist die vertragsrechtliche Komponente der Versetzung nicht mehr zu untersuchen. Die Notwendigkeit der Versetzung ist erst im Fall der gegen den Betriebsrat gerichteten Klage auf Ersetzung seiner Zustimmung durch das Gericht zu prüfen.

Da die Rechtswirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist (vgl Arb 10.806) hatte eine Maßgabebestätigung zu erfolgen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

 

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