OGH 5Ob559/85; 1Ob513/86; 8Ob564/87; 8Ob521/90; 5Ob513/92; 1Ob609/94; 1Ob646/94 (RS0030199)

OGH5Ob559/85; 1Ob513/86; 8Ob564/87; 8Ob521/90; 5Ob513/92; 1Ob609/94; 1Ob646/9420.4.2023

Rechtssatz

Die besondere Tiergefahr, die zur Normierung der strengeren Haftung Anlass gab, liegt daran, dass - auch gutmütige - Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können.

Normen

ABGB §1320 A

5 Ob 559/85OGH04.06.1985
1 Ob 513/86OGH15.01.1986
8 Ob 564/87OGH27.08.1987

Auch; Beisatz: In der Nähe von kleinen Kindern ist auch bezüglich gutmütiger Hunde für den Halter besondere Vorsicht geboten. (T1)

8 Ob 521/90OGH25.01.1990

Beis wie T1

5 Ob 513/92OGH26.05.1992

Veröff: ZVR 1993/123 S 277

1 Ob 609/94OGH11.10.1994

Auch; Beisatz: Schadensursache ist zwar bei Hunden nicht selbst deren Bösartigkeit, vor allem Beißwütigkeit, doch erschöpfen sich auch die von gutmütigen Tieren ausgehenden Gefahren keineswegs darin, dass sie unbeaufsichtigt, aber unfähig, sich verkehrsgerecht zu verhalten, plötzlich auf öffentlichen Straßen auftauchen. (T2)

1 Ob 646/94OGH27.03.1995

Auch

7 Ob 2008/96mOGH27.03.1996

Auch

4 Ob 2155/96gOGH09.07.1996

Beisatz: Dass Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können, ist nicht nur der Grundgedanke für die Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB, sondern allgemeines Erfahrungswissen der Menschen. (T3)

3 Ob 507/96OGH18.06.1997

Veröff: SZ 70/113

6 Ob 227/05hOGH03.11.2005

Beisatz: Wegen der Unberechenbarkeit der Tiere darf ihnen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht die volle Bewegungsfreiheit gewährt werden, weil die Gefahr besteht, dass sie durch instinktive Bewegungen Menschen angehen und dabei zu Sturz bringen. Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T4)

2 Ob 71/23iOGH20.04.2023

Beisatz: Hier: Der bloße Umstand, dass nicht feststeht, ob sich die Hündin zum Unfallszeitpunkt (schon) auf der Straße oder (noch) auf dem angrenzenden Grünstreifen befunden hat, bedeutet nicht, dass sich nicht die besondere Tiergefahr verwirklicht hätte. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19850604_OGH0002_0050OB00559_8500000_001

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