Rechtssatz
Die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit setzt zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie die Identität der Parteien und Ansprüche in diesen beiden Prozessen voraus.
1 Ob 158/99p | OGH | 23.11.1999 |
Beisatz: Identität der Parteien liegt auch dann vor, wenn in beiden Prozessen dieselben Parteien in umgekehrten Parteirollen auftreten. (T1) |
7 Ob 112/00x | OGH | 14.06.2000 |
Beis wie T1; Beisatz: Der gleiche Streitgegenstand liegt vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, also des Klagegrundes, ident ist mit jenem des Vorprozesses. Streitanhängigkeit setzt also Identität der Parteien und Identität des Streitgegenstandes voraus. (T2) |
6 Ob 5/02g | OGH | 21.02.2002 |
Auch; Beisatz: Ein auf Zahlung gerichtetes Klagebegehren begründet gegenüber dem mit der später erhobenen Stufenklage verbundenen, noch unbestimmten Zahlungsbegehren, nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit. (T3) |
9 ObA 20/21p | OGH | 29.04.2021 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Streitanhängigkeit bejaht: Zwischen dem Streitgegenstand des Manifestationsbegehrens im Verfahren über die Stufenklage und dem des gegenständlichen Begehrens auf Ausstellung und Aushändigung der Gehaltsvergleichsrechnung besteht Identität. (T4) |
2 Ob 237/22z | OGH | 17.01.2023 |
Beisatz: Beim Begehren auf Erlassung eines Übergabsauftrags, mit dem die Übergabe des Bestandobjekts zum vereinbarten Endtermin begehrt wird, und bei jenem einer Räumungsklage, mit der die sofortige Räumung begehrt wird, handelt es sich um verschiedenartige Begehren. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19850130_OGH0002_0030OB00501_8500000_004
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