OGH 4Ob388/83; 4Ob77/92; 4Ob107/94; 4Ob2141/96y; 4Ob64/97h; 4Ob320/97f; 4Ob113/99t; 6Ob170/99i; 4Ob192/05x; 4Ob237/22i (RS0078038)

OGH4Ob388/83; 4Ob77/92; 4Ob107/94; 4Ob2141/96y; 4Ob64/97h; 4Ob320/97f; 4Ob113/99t; 6Ob170/99i; 4Ob192/05x; 4Ob237/22i31.5.2023

Rechtssatz

Schon der unerbetene Telefonanruf als solcher ist eine unzumutbare, mit den guten Sitten im Geschäftsverkehr nicht zu vereinbarende Belästigung des Angerufenen; dass der Anrufer - was wohl selbstverständlich ist - bei diesem Gespräch höflich auftritt, kann daran nichts ändern.

Normen

UWG §1 D1f

4 Ob 388/83OGH08.11.1983

Veröff: SZ 56/156 = EvBl 1984/14 S 47 = ÖBl 1984,13 = RdW 1984,76 = GRURInt 1984,311

4 Ob 77/92OGH15.12.1992

Vgl auch

4 Ob 107/94OGH18.10.1994

Beisatz: Diese Telefonwerbung ist somit ein Fall der - sittenwidrigen - Belästigung insbesondere des "Anreißens". (T1)

4 Ob 2141/96yOGH25.06.1996

Auch; Beisatz: Sittenwidrigkeit der Werbung durch Versendung von Telegrammen an Privatpersonen, mit denen keine Geschäftsverbindung besteht. (T2)

4 Ob 64/97hOGH22.04.1997

Vgl auch; Beisatz: Telefonwerbung überschreite das mit jeder Werbung mehr oder weniger verbundene, noch tragbare Maß der Belästigung und greife unzulässig in die Individualsphäre des Anschlussinhabers ein. (T3)

4 Ob 320/97fOGH28.10.1997

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Telefaxwerbung. (T4) Veröff: SZ 70/227

4 Ob 113/99tOGH18.05.1999

Auch; Beis wie T3

6 Ob 170/99iOGH16.09.1999

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Während ein (unerbetener) Telefonanruf den Empfänger veranlasst, das Gespräch zunächst anzunehmen und sich auf dieses einzulassen, bevor er entscheiden kann, ob er das Gespräch fortsetzen oder abbrechen will (womit bereits ein Eindringen in seine Individualsphäre vollzogen ist), kann der Empfänger eines Schreibens - ob es ihm nun als anonym erkennbar ist oder nicht - selbst darüber disponieren, ob und zu welchem Zeitpunkt er sich damit befasst; er wird weder überrascht noch überrumpelt. Er kann dieses Schreiben auch sofort zurückweisen. Durch den Zugang eines Schreibens und den Umstand, dass er dieses erst nach Öffnen des Kuverts als anonym erkennen kann, wird seine Rechtssphäre noch nicht beeinträchtigt. Der Umstand allein, dass er die Zusendung nicht gewünscht hat und mit dem Verfasser davor in keinem geschäftlichen oder brieflichen Kontakt stand, vermag für sich allein eine Rechtsgutverletzung nicht zu begründen. (T5)

4 Ob 192/05xOGH29.11.2005

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nunmehr in § 107 TKG 2003 ausdrücklich normiert. (T6)

4 Ob 237/22iOGH31.05.2023

vgl; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Versenden von Newslettern an im Rahmen des Asset-Deals "erworbene" Kunden ohne aufdringliche oder die Rechtssphäre der Kunden wesentlich beeinträchtigende Inhalte. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19831108_OGH0002_0040OB00388_8300000_005

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