Rechtssatz
Die Nichterledigung eines Teiles des Anspruchs muss im Rechtsmittel gerügt werden, es genügt nicht, dass der Antrag des aus anderen Gründen erhobenen Rechtsmittels allgemein auf vollinhaltliche Anspruchsstattgebung gerichtet ist.
1 Ob 838/82 | OGH | 24.01.1983 |
nur: Die Nichterledigung eines Teiles des Anspruchs muss im Rechtsmittel gerügt werden. (T1) |
10 ObS 222/98i | OGH | 23.06.1998 |
Auch; nur T1; Beisatz: Rüge als Verfahrensmangel. (T2) |
7 Ob 134/06s | OGH | 21.06.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Einschränkung auf Zinsen und Kosten kann das irrtümliche Unterbleiben der Entscheidung über das Zinsenbegehren im (nur über die Kosten absprechenden) Urteil nicht mit Berufung angefochten werden. Es steht nur ein Urteilsergänzungsantrag zu. (T3) |
9 Ob 71/09w | OGH | 16.11.2009 |
nur: Es genügt nicht, dass der Antrag des aus anderen Gründen erhobenen Rechtsmittel allgemein auf vollinhaltliche Anspruchsstattgebung gerichtet ist. (T4) |
9 Ob 36/14f | OGH | 22.07.2014 |
Auch; Beisatz: In der Berufung muss die Nichterledigung eines Teils des geltend gemachten Anspruchs als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt werden. (T5)<br/> |
5 Ob 134/18v | OGH | 17.01.2019 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19810609_OGH0002_0050OB00779_8000000_001
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