Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der inhaltlich nur wegen Mängeln des Berufungsverfahrens erhobenen Revision ist entgegenzuhalten, daß zunächst ein Mangel des Verfahrens erster Instanz behauptet wird, den das Berufungsgericht nicht als gegeben ansah; ein solcher Mangel kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116 - in Druck uva). Im übrigen könnte der behauptete Verfahrensmangel nur für das gemäß § 82 Abs 5 ASGG im Klagebegehren eingeschlossene Eventualfeststellungsbegehren von Bedeutung sein. Hierüber wurde aber vom Berufungsgericht zutreffend nicht entschieden, weil die Klägerin in der Berufung nicht gerügt hat, daß das Erstgericht das Eventualbegehren nicht erledigte (SSV-NF 5/37, 5/93 - in Druck). Die in der Revision aufgestellte Behauptung, daß über das Eventualbegehren in höherer Instanz von Amts wegen entschieden werden müßte, findet im Gesetz keine hinreichende Stütze; der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Es besteht unter diesen Umständen aber auch keine Möglichkeit für die von der Klägerin beantragte "Maßgabeberichtigung" des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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