Rechtssatz
Dem Ausgleichspflichtigen kann grundsätzlich auch die Aufnahme eines Kredites zugemutet werden, um die Ausgleichszahlung leisten zu können, wenn ihm solches möglich ist und der Berechtigte darauf angewiesen ist, die Zahlung sofort zu erhalten.
7 Ob 720/82 | OGH | 16.09.1982 |
Auch |
6 Ob 686/84 | OGH | 15.11.1984 |
Auch; nur: Dem Ausgleichspflichtigen kann grundsätzlich auch die Aufnahme eines Kredites zugemutet werden, um die Ausgleichszahlung leisten zu können. (T1) Beisatz: Es muß eine dem Ausgleichspflichtigen durchaus zumutbare Kreditaufnahme im Rahmen jener Mittel bleiben, die er bei äußerster Anspannung seiner Kräfte gerade noch aufbringen kann. (T2) |
2 Ob 508/85 | OGH | 29.01.1985 |
nur T1 |
7 Ob 665/87 | OGH | 24.09.1987 |
Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Derjenige, der grundsätzlich zur Leistung einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist, hat seine gesamten Kräfte nach Möglichkeit anzuspannen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19800923_OGH0002_0020OB00558_8000000_002
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