Rechtssatz
Ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden die Erfüllung des zu seinen Gunsten abgegebenen Versprechens zu fordern, hängt von dem - aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrages zu ermittelnden - Parteiwillen ab (hier: Unterlizenzvertrag).
3 Ob 536/93 | OGH | 29.09.1993 |
Auch; Beisatz: Ob auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, ist eine Auslegungsfrage. (T1) <br/>Veröff: SZ 66/121 |
1 Ob 125/99k | OGH | 25.05.1999 |
Auch; nur: Ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden die Erfüllung des zu seinen Gunsten abgegebenen Versprechens zu fordern, hängt von dem - aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrages zu ermittelnden - Parteiwillen ab. (T2) <br/>Beis wie T1; Beisatz: Prinzipiell tritt das Forderungsrecht des Dritten neben das des Versprechensempfängers. (T3) <br/>Beisatz: Hier: Weitergabe des Mietrechts. (T4) |
7 Ob 184/23v | OGH | 22.11.2023 |
vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung hängt es von dem – aus der Natur und dem Zweck zu ermittelnden – Parteiwillen ab, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, von Versprechenden die Erfüllung des zu seinen Gunsten abgegebenen Versprechens zu fordern. (T5)<br/>Beisatz: In Übergabsverträgen mit Drittbegünstigungen wird dem Dritten in der Regel ein eigenes Forderungsrecht in Form eines echten Vertrags zugunsten Dritter zuteil. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19800429_OGH0002_0040OB00324_8000000_001
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