OGH 4Ob324/80; 7Ob674/80; 8Ob617/86; 3Ob536/93; 1Ob125/99k; 3Ob288/03d; 7Ob191/11f; 2Ob123/14y; 7Ob79/15s; 6Ob130/15h; 4Ob26/20g; 4Ob177/19m; 5Ob49/22z; 7Ob184/23v (RS0017137)

OGH4Ob324/80; 7Ob674/80; 8Ob617/86; 3Ob536/93; 1Ob125/99k; 3Ob288/03d; 7Ob191/11f; 2Ob123/14y; 7Ob79/15s; 6Ob130/15h; 4Ob26/20g; 4Ob177/19m; 5Ob49/22z; 7Ob184/23v22.11.2023

Rechtssatz

Ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden die Erfüllung des zu seinen Gunsten abgegebenen Versprechens zu fordern, hängt von dem - aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrages zu ermittelnden - Parteiwillen ab (hier: Unterlizenzvertrag).

Normen

ABGB §881 IA
BGB §328d

4 Ob 324/80OGH29.04.1980
7 Ob 674/80OGH14.05.1981
8 Ob 617/86OGH23.10.1986

Auch

3 Ob 536/93OGH29.09.1993

Auch; Beisatz: Ob auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, ist eine Auslegungsfrage. (T1) <br/>Veröff: SZ 66/121

1 Ob 125/99kOGH25.05.1999

Auch; nur: Ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden die Erfüllung des zu seinen Gunsten abgegebenen Versprechens zu fordern, hängt von dem - aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrages zu ermittelnden - Parteiwillen ab. (T2) <br/>Beis wie T1; Beisatz: Prinzipiell tritt das Forderungsrecht des Dritten neben das des Versprechensempfängers. (T3) <br/>Beisatz: Hier: Weitergabe des Mietrechts. (T4)

3 Ob 288/03dOGH25.02.2004

nur T2

7 Ob 191/11fOGH17.10.2012
2 Ob 123/14yOGH27.08.2014
7 Ob 79/15sOGH20.05.2015
6 Ob 130/15hOGH25.09.2015

Beis wie T1

4 Ob 26/20gOGH21.02.2020
4 Ob 177/19mOGH11.08.2020
5 Ob 49/22zOGH01.06.2022

nur T2

7 Ob 184/23vOGH22.11.2023

vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung hängt es von dem – aus der Natur und dem Zweck zu ermittelnden – Parteiwillen ab, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, von Versprechenden die Erfüllung des zu seinen Gunsten abgegebenen Versprechens zu fordern. (T5)<br/>Beisatz: In Übergabsverträgen mit Drittbegünstigungen wird dem Dritten in der Regel ein eigenes Forderungsrecht in Form eines echten Vertrags zugunsten Dritter zuteil. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19800429_OGH0002_0040OB00324_8000000_001