OGH 13Os99/79; 12Os34/80; 14Os137/99; 14Os51/03; 14Os40/03; 13Os98/06w; 14Os72/20z; 14Os72/23d (RS0099767)

OGH13Os99/79; 12Os34/80; 14Os137/99; 14Os51/03; 14Os40/03; 13Os98/06w; 14Os72/20z; 14Os72/23d28.11.2023

Rechtssatz

Keine Maßnahme nach § 290 StPO, wenn anstatt der (irrigen) Verurteilung wegen zweier Delikte richtig bloß eines, dieses aber mehrfach (gleichartige Idealkonkurrenz - verstärkte Tatbestandsmäßigkeit) verwirklicht wurde.

Normen

StPO §281 Abs1 Z10 B
StPO §290

13 Os 99/79OGH28.09.1979

Veröff: ZVR 1980/26 S 28 (mit Anmerkung von Melnitzky)

12 Os 34/80OGH24.04.1980

Vgl jedoch

14 Os 137/99OGH09.11.1999

Auch; Beisatz: Der aus der gesetzwidrigen Aufteilung der Subsumtionseinheit resultierende Nachteil wird somit durch das Hinzukommen des rechtens anzunehmenden, den gleich gewichtigen Unrechtsgehalt einer zweifach einschlägigen Delinquenz umfassenden Erschwerungsumstandes aufgewogen. (T1)

14 Os 51/03OGH03.06.2003

Vgl auch; nur: Keine Maßnahme nach § 290 StPO, wenn anstatt der (irrigen) Verurteilung wegen zweier Delikte richtig bloß eines, dieses aber mehrfach verwirklicht wurde. (T2); Beis ähnlich wie T1

14 Os 40/03OGH03.06.2003

Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T1

13 Os 98/06wOGH08.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Bei (irriger) Verurteilung wegen §§ 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und 133 Abs 1 StGB, anstatt wegen § 133 Abs 1 und 2 (wahrscheinlich) zweiter Fall StGB ist mit Blick auf den dann anzuwendenden Strafsatz gegenüber dem bei der erfolgten Verurteilung in Anschlag zu bringenden Strafrahmen der für amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO geforderte, über die formale Beschwer hinausgehende inhaltliche Nachteil für den Angeklagten nicht auszumachen. (T3)

14 Os 72/20zOGH29.09.2020

Vgl

14 Os 72/23dOGH28.11.2023

vgl; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Ein bloßer Subsumtionsfehler ohne Einfluss auf den Strafrahmen gereicht als solcher dem Angeklagten nicht konkret zum Nachteil und bietet daher keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19790928_OGH0002_0130OS00099_7900000_002