OGH 9Os102/79; 12Os11/86; 13Os178/03; 11Os54/05h; 14Os153/07t; 13Os136/09p; 12Os9/11g; 14Os39/17t; 12Os5/22k; 12Os69/22x; 15Os38/22k (RS0098271)

OGH9Os102/79; 12Os11/86; 13Os178/03; 11Os54/05h; 14Os153/07t; 13Os136/09p; 12Os9/11g; 14Os39/17t; 12Os5/22k; 12Os69/22x; 15Os38/22k8.3.2023

Rechtssatz

Die Entfernung des Angeklagten unterliegt keiner Nichtigkeitssanktion.

Normen

StPO §250
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 B

9 Os 102/79OGH18.09.1979
12 Os 11/86OGH20.03.1986

Beisatz: Diese Ermessensentscheidung des Schöffengerichts ist als prozessleitende Verfügung unanfechtbar und nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfbar. (T1)

13 Os 178/03OGH14.07.2003

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Allerdings kann in Ansehung einer derartigen Verfügung eine Senatsentscheidung verlangt und gestützt auf das abweisende Zwischenerkenntnis eine Verfahrensrüge erhoben werden, der in der Regel aber nur dann Berechtigung zukommen kann, wenn dem Senat eine willkürliche Ermessensübung vorgeworfen werden kann. (T2)

11 Os 54/05hOGH26.07.2005

Vgl auch

14 Os 153/07tOGH15.01.2008

Beisatz: Lediglich die Unterlassung der Information des Angeklagten über das während seiner vorübergehenden Abwesenheit Geschehene, nicht jedoch die auf Grund richterlichen Ermessens erfolgte Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal steht unter Nichtigkeitsdrohung. (T3)

13 Os 136/09pOGH14.01.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T2

12 Os 9/11gOGH08.03.2011

Vgl; Beis wie T3

14 Os 39/17tOGH04.07.2017

Beis wie T2; Beisatz: Dass dem Angeklagten die Aussage des Zeugen erst unmittelbar vor Schluss des Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde, bewirkt nach § 250 Abs 2 StPO keine Nichtigkeit aus Z 3. (T4)

12 Os 5/22kOGH24.02.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

12 Os 69/22xOGH18.08.2022

Vgl; Beis wie T2

15 Os 38/22kOGH08.03.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19790918_OGH0002_0090OS00102_7900000_001