Rechtssatz
Im Gegensatz zur Regelung des § 1489 zweiter Satz ABGB kommt nach § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG ein Beginn der Verjährungsfrist schon mit dem schädigenden Ereignis nicht in Betracht. Als Zeitpunkt der Entstehung des Schadens ist jener Zeitpunkt anzusehen, in welchem der Schaden wirksam wurde.
Effektivitätsgrundsatz — Äquivalenzgrundsatz
1 Ob 2/93 | OGH | 11.05.1993 |
Auch; Beisatz: Die Verjährungsbestimmungen des AHG stellen im Gegensatz zur allgemeinen Schadenersatzverlängerung des § 1489 ABGB nicht auf das schädigende Ereignis und die Kenntnis des Schädigers, sondern auf die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und bei der dreijährigen Verjährungsfrist auf dessen Kenntnis ab. (T1) |
1 Ob 17/93 | OGH | 25.08.1993 |
Auch; nur: Als Zeitpunkt der Entstehung des Schadens ist jener Zeitpunkt anzusehen, in welchem der Schaden wirksam wurde. (T2) |
1 Ob 134/00p | OGH | 28.11.2000 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auf die erforderlichen Rechtskenntnisse für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist kommt es - wie bei § 1489 ABGB - nicht an. (T3) |
1 Ob 13/16t | OGH | 31.03.2016 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Mobbing bzw Bossingsituation; Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Verlängerung und/oder Verschlechterung der dadurch hervorgerufenen Beschwerden. (T4) |
1 Ob 82/23z | OGH | 23.10.2023 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz vereinbar. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Ersatzansprüche aus der Nichtgewährung von Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T6)<br/>Beisatz: Der Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung von Ersatzruhezeiten abgewiesen wurde, war weder schadensauslösend noch verjährungshemmend, weil die Antragstellung mangels gesetzlicher Grundlage aussichtslos war. (T7) |
1 Ob 153/23s | OGH | 23.10.2023 |
Beisatz: Hier: Pensionsdifferenzen infolge behaupteter verspäteter Ernennung. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0010OB00036_7800000_003
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