Rechtssatz
Hat das Erstgericht eine verfahrensrechtliche Entscheidung gemäß § 179 ZPO nicht getroffen und von der beantragten Beweisaufnahme aus materiell-rechtlichen Gründen Abstand genommen, die 2. Instanz aber das neue Vorbringen gemäß § 179 ZPO für unstatthaft erklärt, so kann diese Entscheidung des Berufungsgerichtes in 3. Instanz überprüft werden.
1 Ob 263/01k | OGH | 13.08.2002 |
Beisatz: Es hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Voraussetzungen des § 179 Abs 1 ZPO als gegeben angesehen werden können. (T1) |
8 ObA 14/20x | OGH | 29.06.2020 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die bloße Behauptung eines groben Verschuldens an der Verspätung bringt keine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung. (T2) |
4 Ob 52/23k | OGH | 12.09.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19780329_OGH0002_0030OB00619_7700000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)