OGH 4Ob34/05m

OGH4Ob34/05m5.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton H*****, vertreten durch Dr. Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Univ. Prof. Dr. Mathias Z*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 196.760,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Dezember 2004, GZ 4 R 257/04g-92, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit sich die Revision unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gegen die Zurückweisung von Vorbringen des Beklagten in erster Instanz richtet, zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf. Es hängt nämlich ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Voraussetzungen des § 179 Abs 1 ZPO als gegeben angesehen werden können (1 Ob 263/01k; RIS-Justiz RS0036739[T1], RS0036877 [T1]). Eine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt insoweit nicht vor.

2. Nach den Feststellungen leidet der 1952 geborene Kläger infolge der vom Beklagten durchgeführten Operationen an einer Hornhautverdünnung, verbunden mit herabgesetztem Sehvermögen beiderseits, verzerrtem Sehen und Minderung der Sehschärfe bei schlechten Beleuchtungsverhältnissen und bei Gegenlicht, insbesondere eingeschränktem Sehvermögen bei Dämmerung und in der Nacht auf 40 % rechts und 20 % links. Der Kläger hatte als Folge der Operationen aus augenfachärztlicher Sicht und rein körperlich betrachtet postoperativ komprimiert zwei Tage lang geringe Schmerzen zu erleiden; seither und für die Zukunft hat er 1,5 Stunden pro Woche (komprimiert betrachtet) körperliche Schmerzen bis an sein Lebensende zu erdulden. Als weitere Folge der Operation kam es zu einer Änderung der Lebensverhältnisse und des Sozialstatus des Klägers, der früher Kraftfahrer war und nunmehr in Teilzeitbeschäftigung Hausmeister und Tellerwäscher ist, wodurch er an einer Einschränkung seines Lebensgefühls leidet und auch in Zukunft leiden wird. Durch die psychische Anspannung wurden Kopfschmerzen, an denen der Kläger heute auch ohne die Operationen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit litte, verstärkt. Er litt aus neurologisch/psychiatrischer Sicht in den ersten drei Jahren nach den Operationen zwei bis drei Wochen an mittelstarken und fünf Wochen an leichtgradigen Schmerzen pro Jahr; seit Anfang 2001 nahm diese Beeinträchtigung in nicht messbarem Umfang ab; auch die Abnahme dieser Schmerzen für die Zukunft ist nicht messbar. Die Vorinstanzen haben bei der Ausmessung des Schmerzengelds mit 30.000 EUR berücksichtigt, dass der Kläger als Folge der Operationen neben einer wesentlichen Beeinträchtigung seines Sehvermögens und körperlichen Schmerzen bis an sein Lebensende vor allem unter einem schwerwiegenden neurologisch/psychiatrischen Beschwerdebild, verbunden mit erheblicher Einschränkung seiner Lebensfreude, zu leiden hat und haben wird.

Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage eine Fehlbemessung des Schmerzengelds geltend.

Grundsätzlich kommt bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Höhe des Schmerzengelds - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 3; RIS-Justiz RS0044088[T19]). Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeiten der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0031075[T1]). Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (RIS-Justiz RS0031075[T4]).

Dass das Berufungsgericht das richterliche Ermessen bei Bestimmung des Schmerzengeldanspruchs eklatant überschritten hätte, trifft nicht zu (vgl etwa Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8, 343 E 654 und 360 E 96 sowie OLG Linz 4 R 198/03w = Manz-CD-ROM Danzl, Schmerzengeld-Entscheidungen, Ausgabe 2/2004 E 173). Ein solcher Entscheidungsfehler müsste aber als Voraussetzung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorliegen (2 Ob 66/99s; 3 Ob 1622/92 = RZ 1994/45 mwN).

Stichworte