OGH 2Ob234/77; 2Ob263/77; 8Ob294/81; 8Ob170/82; 8Ob207/82; 8Ob244/82; 8Ob250/82; 8Ob16/83; 8Ob204/82; 2Ob172/82; 8Ob109/83; 8Ob4/83; 8Ob148/83; 2Ob23/85; 2Ob52/85; 8Ob39/86; 2Ob20/88; 2Ob165/89; 2Ob3/90; 2Ob57/98s; 2Ob359/99d; 2Ob339/00t; 2Ob151/03z; 2Ob122/08t; 2Ob112/11a; 2Ob170/12g; 2Ob163/20i; 2Ob134/23d (RS0058586)

OGH2Ob234/77; 2Ob263/77; 8Ob294/81; 8Ob170/82; 8Ob207/82; 8Ob244/82; 8Ob250/82; 8Ob16/83; 8Ob204/82; 2Ob172/82; 8Ob109/83; 8Ob4/83; 8Ob148/83; 2Ob23/85; 2Ob52/85; 8Ob39/86; 2Ob20/88; 2Ob165/89; 2Ob3/90; 2Ob57/98s; 2Ob359/99d; 2Ob339/00t; 2Ob151/03z; 2Ob122/08t; 2Ob112/11a; 2Ob170/12g; 2Ob163/20i; 2Ob134/23d19.9.2023

Rechtssatz

Erhöhte Betriebsgefahr kann nur dann angenommen werden, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon in dem Betrieb gegebener Umstände vergrößert werden; das bedeutet lediglich, dass solche Besonderheiten beim Abwägen der beiderseits ursächlichen Umstände zu berücksichtigen sind.

Auto

 

Normen

EKHG §11 B1

2 Ob 234/77OGH15.12.1977

Veröff: ZVR 1979/139 S 147

2 Ob 263/77OGH09.02.1978

nur: Erhöhte Betriebsgefahr kann nur dann angenommen werden, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon in dem Betrieb gegebener Umstände vergrößert werden. (T1)

8 Ob 294/81OGH11.02.1982

Veröff: ZVR 1983/1 S 11

8 Ob 170/82OGH30.09.1982

nur T1; Beisatz: Und damit als Schadensursache verselbständigt. (T2)

8 Ob 207/82OGH18.11.1982

nur T1; Veröff: ZVR 1984/49 S 60

8 Ob 244/82OGH02.12.1982

nur T1; Beisatz: Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, daß zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, daß ein Kraftfahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde (hier: ins Schleudern geratenes Kraftfahrzeug das von seinem Lenker nicht mehr beherrscht werden kann). (T3) Veröff: ZVR 1984/2 S 4

8 Ob 250/82OGH16.12.1982

Beis wie T2; Veröff: ZVR 1984/32 S 47

8 Ob 16/83OGH10.03.1983

nur T1; Beis wie T3 nur: Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, daß zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, daß ein Kraftfahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde. (T4) Beisatz: Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines ins Schleudern geratenen Personenkraftwagens verneint, wohl aber höhere gewöhnliche Betriebsgefahr bejaht. (T5)

8 Ob 204/82OGH24.03.1983

nur T1; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1984/129 S 140

2 Ob 172/82OGH17.05.1983

nur T1; Veröff: ZVR 1984/179 S 186

8 Ob 109/83OGH09.06.1983

Beis wie T3; Veröff: ZVR 1984/242 S 241

8 Ob 4/83OGH23.06.1983

nur T1; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1984/244 S 242

8 Ob 148/83OGH16.02.1984

nur T1; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1984/328 S 349

2 Ob 23/85OGH11.06.1985

nur T1

2 Ob 52/85OGH12.11.1985

nur T1

8 Ob 39/86OGH23.10.1986

nur T1; Beis wie T2

2 Ob 20/88OGH12.07.1988

Auch; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1989/78 S 124

2 Ob 165/89OGH19.12.1989

Beis wie T3; Veröff: ZVR 1991/93 S 242

2 Ob 3/90OGH31.01.1990

Auch; Beis wie T3

2 Ob 57/98sOGH20.01.1998

nur T1; Beisatz: Hier: Zum Stehenkommen eines Fahrzeuges nach einem Vorunfall bei Dunkelheit auf einer zwei Fahrstreifen breiten Fahrbahn einer Autobahn in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahnlängsachse, wobei es in beide Fahrstreifen ragte. (T6)

2 Ob 359/99dOGH20.01.2000

Vgl auch; Beis wie T4

2 Ob 339/00tOGH21.12.2000

nur T1

2 Ob 151/03zOGH10.07.2003

nur T1; Beisatz: Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn auch nur zum Teil zum Stillstand gebrachtes mehrspuriges Fahrzeug schafft eine äußerst gefährliche Situation, die weit über die vom gewöhnlichen Betrieb ausgehende Gefahr hinausgeht, und dass für eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Verhältnis zu einem groben Verschulden (hier: stark verspätete Reaktion 2,5 Sekunden vor der Kollision trotz Sicht von 17 Sekunden auf den gegnerischen LKW-Zug) mit einer Quote von einem Viertel einzustehen ist. (T7); Beisatz: Hier: Es macht für die Bejahung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr und für die Schadensteilung keinen entscheidenden Unterschied, ob sich ein mehrspuriges Fahrzeug zum Teil auf einem Fahrstreifen einer Autobahn im Stillstand befindet, oder ob es -wie hier- wegen eines Reifenplatzers mit einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h und mit 2 Meter seiner Breite auf dem ersten Fahrstreifen einer Schnellstraße und mit 0,5 m seiner Breite auf dem Pannenstreifen fährt. Auch in einem solchen Fall ist ein Fahrstreifen im Wesentlichen blockiert und besteht eine fast genauso große Geschwindigkeitsdifferenz zu nachfolgenden Fahrzeugen wie bei Stillstand. (T8)

2 Ob 122/08tOGH14.08.2008

Auch; nur T1

2 Ob 112/11aOGH16.09.2011

nur T1; Beisatz: Kann ein Fahrzeug nach dem Kontakt mit einem Reh, wodurch dieses weggeschleudert wird und gegen ein anderes Fahrzeug prallt, ohne Verreißen, Ausbrechen oder Schleudern zum Stillstand gebracht werden, so ist eine diesem Fahrzeug zuzurechnende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht anzunehmen. (T9)

2 Ob 170/12gOGH20.12.2012

Auch

2 Ob 163/20iOGH18.12.2020

Beis wie T9; Beisatz: Hier: keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei leicht schlingernden und kontrollierten Weiterfahren, um am Pannenstreifen zum Stillstand zu kommen. (T10)

2 Ob 134/23dOGH19.09.2023

Beisatz: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei verkehrsbedingter, kontrollierter und gleichmäßiger (wenngleich mit einer Verzögerung von 3 m/s²) stärkeren Betriebsbremsung. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19771215_OGH0002_0020OB00234_7700000_001

Stichworte