OGH 4Ob396/77; 4Ob302/86; 4Ob222/03f; 4Ob10/14w; 4Ob9/14y; 4Ob36/14v; 4Ob49/14f; 4Ob180/16y; 4Ob230/17g; 4Ob46/18w; 4Ob96/19z; 4Ob101/20m; 4Ob90/20v; 4Ob198/20a; 4Ob72/22z; 4Ob16/23s (RS0079038)

OGH4Ob396/77; 4Ob302/86; 4Ob222/03f; 4Ob10/14w; 4Ob9/14y; 4Ob36/14v; 4Ob49/14f; 4Ob180/16y; 4Ob230/17g; 4Ob46/18w; 4Ob96/19z; 4Ob101/20m; 4Ob90/20v; 4Ob198/20a; 4Ob72/22z; 4Ob16/23s12.9.2023

Rechtssatz

Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, muss gemäß dem § 1 Abs 2 MSchG unter Berücksichtigung aller Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise beurteilt werden. Entscheidend ist daher nicht so sehr, ob die Marke an sich Unterscheidungskraft besitzt, sondern vor allem, ob sie im Geschäftsverkehr als Zeichen der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst werden kann. Beteiligte Verkehrskreise sind alle Personen, die als Erwerber der Ware in Betracht kommen, also insbesondere auch die Verbraucher.

Normen

UWG §9 C1
UWG §9 C3a

4 Ob 396/77OGH08.11.1977

Veröff: ÖBl 1978,98

4 Ob 302/86OGH04.02.1986

nur: Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, muss gemäß dem § 1 Abs 2 MSchG unter Berücksichtigung aller Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise beurteilt werden. (T1) <br/>Beisatz: Insbesondere die Dauer des Gebrauches des Zeichens - "Tiere mit Herz". (T2) <br/>Veröff: ÖBl 1986,77

4 Ob 222/03fOGH20.01.2004

Vgl auch; Beisatz: Unterscheidungskräftig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren (Dienstleistungen) als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren (Dienstleistungen) somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Dreidimensionale Zeichen, Formmarke. (T4)

4 Ob 10/14wOGH17.02.2014

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

4 Ob 9/14yOGH25.03.2014

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Abbildungen Prominenter oder ihre Unterschriften können unter Umständen auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen, wobei aber bei inhaltsbezogenen Waren/Dienstleistungen, die mit der Person in Verbindung gebracht werden, die Abbildung bzw die Unterschrift eher beschreibenden Charakter haben wird. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Unterschrift Jimi Hendrix. (T6)

4 Ob 36/14vOGH23.04.2014

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

4 Ob 49/14fOGH23.04.2014

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

4 Ob 180/16yOGH25.10.2016
4 Ob 203/17gOGH21.11.2017
4 Ob 46/18wOGH23.08.2018

nur T1; Beisatz: Die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, begründet nicht automatisch das Fehlen der Unterscheidungskraft dieser Marke. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. (T7)

4 Ob 96/19zOGH19.12.2019

Beisatz: Hier: Wortbildmarken „Digitale Vignette“ und „Digitale Streckenmaut“; Unterscheidungskraft bejaht. (T8)

4 Ob 101/20mOGH20.10.2020
4 Ob 90/20vOGH22.09.2020

Beisatz: Hier: Kulinarium. (T9)

4 Ob 198/20aOGH22.12.2020

Beisatz: DerStandard. (T10)

4 Ob 72/22zOGH24.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidend ist vor allem, ob die Marke im Geschäftsverkehr als Zeichen der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst werden kann, wobei auf den Gesamteindruck der beteiligten Verkehrskreise abzustellen ist. (T11)

4 Ob 16/23sOGH12.09.2023

nur T1<br/>Beisatz: Hier: Unterscheidungskraft der speziell angeordneten Farbkombination (Blau, Grün und Weiß) zur Kennzeichnung von Tankstellen als "sonstige" Marke verneint; (T12)

Dokumentnummer

JJR_19771108_OGH0002_0040OB00396_7700000_001