Rechtssatz
Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, muss gemäß dem § 1 Abs 2 MSchG unter Berücksichtigung aller Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise beurteilt werden. Entscheidend ist daher nicht so sehr, ob die Marke an sich Unterscheidungskraft besitzt, sondern vor allem, ob sie im Geschäftsverkehr als Zeichen der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst werden kann. Beteiligte Verkehrskreise sind alle Personen, die als Erwerber der Ware in Betracht kommen, also insbesondere auch die Verbraucher.
4 Ob 396/77 | OGH | 08.11.1977 |
Veröff: ÖBl 1978,98 |
4 Ob 302/86 | OGH | 04.02.1986 |
nur: Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, muss gemäß dem § 1 Abs 2 MSchG unter Berücksichtigung aller Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise beurteilt werden. (T1) <br/>Beisatz: Insbesondere die Dauer des Gebrauches des Zeichens - "Tiere mit Herz". (T2) <br/>Veröff: ÖBl 1986,77 |
4 Ob 222/03f | OGH | 20.01.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Unterscheidungskräftig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren (Dienstleistungen) als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren (Dienstleistungen) somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Dreidimensionale Zeichen, Formmarke. (T4) |
4 Ob 9/14y | OGH | 25.03.2014 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Abbildungen Prominenter oder ihre Unterschriften können unter Umständen auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen, wobei aber bei inhaltsbezogenen Waren/Dienstleistungen, die mit der Person in Verbindung gebracht werden, die Abbildung bzw die Unterschrift eher beschreibenden Charakter haben wird. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Unterschrift Jimi Hendrix. (T6) |
4 Ob 46/18w | OGH | 23.08.2018 |
nur T1; Beisatz: Die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, begründet nicht automatisch das Fehlen der Unterscheidungskraft dieser Marke. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. (T7) |
4 Ob 96/19z | OGH | 19.12.2019 |
Beisatz: Hier: Wortbildmarken „Digitale Vignette“ und „Digitale Streckenmaut“; Unterscheidungskraft bejaht. (T8) |
4 Ob 90/20v | OGH | 22.09.2020 |
Beisatz: Hier: Kulinarium. (T9) |
4 Ob 72/22z | OGH | 24.05.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidend ist vor allem, ob die Marke im Geschäftsverkehr als Zeichen der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst werden kann, wobei auf den Gesamteindruck der beteiligten Verkehrskreise abzustellen ist. (T11) |
4 Ob 16/23s | OGH | 12.09.2023 |
nur T1<br/>Beisatz: Hier: Unterscheidungskraft der speziell angeordneten Farbkombination (Blau, Grün und Weiß) zur Kennzeichnung von Tankstellen als "sonstige" Marke verneint; (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19771108_OGH0002_0040OB00396_7700000_001
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