OGH 5Ob643/76; 1Ob803/76; 5Ob570/77; 3Ob193/78; 3Ob587/80; 5Ob538/81; 5Ob688/82 (RS0013992)

OGH5Ob643/76; 1Ob803/76; 5Ob570/77; 3Ob193/78; 3Ob587/80; 5Ob538/81; 5Ob688/826.3.2023

Rechtssatz

Das Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass die Vertragsofferte vom Empfänger vorbehaltlos und vollkommen angenommen wird, dass also der Inhalt der Offerte vom Offerenten und von ihrem Empfänger übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird (Koziol-Welser, Grundriß3 I 80). Erklärt der Empfänger der Offerte zwar, dass er sich für das Anbot entschieden hat, dass aber noch einige Teile des Angebots einschließlich des Preises gelöst werden müssen, bedeutet dies, dass er die Offerte mit einigen Ausnahmen, zu denen der Preis gehört, als Verhandlungsgrundlage betrachtet.

Normen

ABGB §861
ABGB §869

5 Ob 643/76OGH29.07.1976
1 Ob 803/76OGH16.03.1977

nur: Das Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass die Vertragsofferte vom Empfänger vorbehaltlos und vollkommen angenommen wird, dass also der Inhalt der Offerte vom Offerenten und von ihrem Empfänger übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird. (T1)

5 Ob 570/77OGH21.06.1977

nur T1

3 Ob 193/78OGH30.05.1979

nur T1

3 Ob 587/80OGH06.05.1981

nur T1

5 Ob 538/81OGH23.06.1981

Auch; Beisatz: Es ist ein unabdingbares Erfordernis für das Zustandekommen eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes, dass Anbot und Annahmeerklärung vollkommen deckungsgleich sind. (T2) Veröff: JBl<br/>1982,652

5 Ob 688/82OGH14.09.1982

Auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 649/82OGH27.01.1983

Auch; Beis wie T2

3 Ob 692/82OGH09.03.1983

nur T1

8 Ob 547/82OGH19.05.1983

Auch; Beis wie T2

5 Ob 558/84OGH27.11.1984

nur T1

7 Ob 568/87OGH16.04.1987

Auch; nur T1

1 Ob 2046/96fOGH22.08.1996

Auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 57/98bOGH10.03.1998

Vgl; Beisatz: Die Annahme muss nach allgemeinen Auslegungsregeln zum Ausdruck bringen, dass der Erklärungsempfänger den Inhalt des Angebotes als vertragliche Regelung akzeptiert. (T3)

7 Ob 69/05fOGH11.07.2005

nur T1

1 Ob 63/18yOGH17.07.2018

Auch; Beisatz: Hier: Auftragsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB, Rechtsanwalt. (T4)

1 Ob 113/19bOGH29.08.2019

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Ansicht des Rekursgerichts, es sei zwischen den Parteien eine verbindliche Vereinbarung über gesetzlichen Unterhalt zustande gekommen, bedarf schon mangels übereinstimmender Willenserklärung einer Korrektur. (T5)

5 Ob 131/22hOGH06.03.2023

vgl; Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19760729_OGH0002_0050OB00643_7600000_001