OGH 7Ob69/05f

OGH7Ob69/05f11.7.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm V*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich W. Martin, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 30.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 7. Februar 2005, GZ 2 R 204/04v-34, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. November 2004, GZ 20 Cg 192/03t-23, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Zustandekommen eines Vertrages setzt voraus, dass die Vertragsofferte vom Empfänger vorbehaltslos und vollkommen angenommen wird, dass also der Inhalt der Offerte vom Offerenten und vom Oblaten übereinstimmend zu rechtsgeschäftlichen Norm erhoben wird (RIS-Justiz RS0013992). Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigung besteht (RIS-Justiz RS0038607). Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt es grundsätzlich, sich über Kaufpreis und Kaufgegenstand zu einigen. Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. War allerdings eine Vereinbarung über offen gebliebene - auch unwesentliche - Punkte vorbehalten, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben (RIS-Justiz RS0013973). Das Anbot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang an den Erklärungsempfänger wirksam wird. Das Anbot entfaltet iSd § 862 ABGB Bindungswirkung das heißt, dass der Offerent sein Anbot nicht mehr einseitig innerhalb der Bindungsfrist widerrufen kann, es liegt vielmehr beim Empfänger, ob er den Vertrag zustande bringen will oder nicht, er hat also ein Gestaltungsrecht (9 ObA 262/01x mwN). Wird vom Offerenten eine Bindungsfrist nicht ausdrücklich genannt, so sind iSd § 862 ABGB mündliche Anbote zugleich schriftliche Anbote längstens bis zu dem Zeitpunkt anzunehmen, in welchem der Offerent unter der Voraussetzung, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen ist, bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Absendung der Antwort deren Eintreffen erwarten darf. Erfolgt keine Annahme, ist das Offert erloschen (§ 862 ABGB). Die Dauer der Angemessenheit bestimmt sich nach der Wichtigkeit des Geschäfts, der Schwierigkeit seiner Beurteilung, aber auch danach, ob der Anbietende Eile beurkundet (9 ObA 262/01x mwN). Die Annahme des Offerts ist ebenfalls eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die also rechtzeitig, innerhalb der Annahmefrist, den Offerenten erreichen muss, um zu verhindern, dass das Anbot erlischt.

Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Das Anbot zum Abschluss eines Kaufvertrages über Liegenschafts(anteile) zu einem bestimmten Kaufpreis ging dem Kläger am 18. 6. 2003 zu, am 17. 8. 2003 erklärte der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten mündlich die Annahme. Im vorliegenden Fall stellt sich nicht nur die Frage der Annahme des Anbots innerhalb seiner Bindungsfrist, sondern auch die Frage, ob hier überhaupt ein rechtsverbindliches Anbot der Beklagten vom Kläger vorbehaltlos angenommen wurde, sodass durch übereinstimmende Willenserklärungen ein Vertrag zustande kam. Unabhängig davon, ob das Anbot im Einzelfall bereits ausreichend bestimmt war oder nicht, ergibt sich bereits aus dem Zugeständnis des Klägers in der Revision, dass er selbst Teile des Anbots, einschließlich des Kaufpreises noch nicht als endgültig vereinbart ansah, sondern die Offerte offenbar lediglich als Verhandlungsgrundlage betrachtete. Der Kläger meint nämlich, dass er deshalb ein Feststellungsbegehren (und kein Leistungsbegehren) habe stellen müssen, da unter anderem die Frage der Übernahme allfälliger Lasten und Haftungen durch den Beklagten (somit Fragen, die sich auf die Höhe des Kaufpreises auswirken) noch offen seien und die Parteien noch keine Vereinbarungen dazu getroffen hätten. Ist aber der Preis der Kaufsache noch nicht Gegenstand übereinstimmender Willenserklärungen, so wurde auch kein Vertrag geschlossen, sondern wurden nur die Vertragsgrundlagen erörtert. Abgesehen davon kann auch nicht von einer Annahme eines Anbots innerhalb der angemessenen Bindungsfrist iSd § 862 ABGB gesprochen werden. Es ist zwar richtig, dass eine Partei nach Abgabe eines verbindlichen Offertes dieses nicht einseitig während der Bindungsfrist widerrufen kann, doch reagierte der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 30. 7. 2003 („Widerruf des Anbots") damit, dass dem Kläger eine 14-tägige Überlegungsfrist für die Annahme des Anbots auf alle Fälle einzuräumen sei. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte am 17. 7. 2003 noch zusätzlich gewünschte Unterlagen zur Verfügung stellte, so ist die vom Kläger selbst genannte 14-tägige Überlegungsfrist von diesem Zeitpunkt an gerechnet auch am 17. 8. 2003 längst abgelaufen. Das rund zwei Monate zuvor gestellte Anbot ist jedenfalls erloschen, mit einer Annahme war weit früher, selbst nach dem Brief des Klagevertreters vom 30. 7. 2003, zu rechnen. Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kam also zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Liegenschaftsanteile zustande.

Da aber die Revision diese - vom Berufungsgericht unrichtig gelösten - Rechtsfragen nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend macht, sondern andere, nicht entscheidungswesentliche Rechtsfragen (Voraussetzungen einer Feststellungsklage) releviert, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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