Rechtssatz
Für die Wertung als Bauerwartungsland muss die bevorstehende Parzellierung und Aufschließung nicht nur rechtlich und tatsächlich möglich, sondern darüber hinaus auch auf Grund besonderer Umstände in naher Zukunft wahrscheinlich sein.
5 Ob 555/77 | OGH | 28.02.1978 |
Beisatz: Bloß innerbetriebliche Überlegungen der Antragsteller in dieser Richtung wären keinesfalls bei Beurteilung der Teilflächen als Bauerwartungsland zu berücksichtigen. (T1) <br/>Veröff: SZ 51/23 |
1 Ob 703/78 | OGH | 08.11.1978 |
Vgl auch |
7 Ob 727/88 | OGH | 19.01.1989 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Die allgemeinen Erwartungen künftiger Änderungen der Verwendungsmöglichkeiten können unabhängig von der entgegenstehenden Flächenwidmung wertbestimmend sein. (T2) |
3 Ob 46/11b | OGH | 06.07.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Enteignungsentschädigung. (T4)<br/>Beisatz: Entscheidend ist daher lediglich, ob sich das Entwicklungspotential zum Bewertungszeitpunkt schon auf den Marktpreis auswirkt. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19740905_OGH0002_0070OB00146_7400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)