OGH 6Ob229/73; 6Ob633/85; 1Ob705/86; 8Ob510/90; 4Ob252/02s; 1Ob273/02g; 3Ob287/02f; 3Ob71/14h; 8Ob114/22f (RS0016446)

OGH6Ob229/73; 6Ob633/85; 1Ob705/86; 8Ob510/90; 4Ob252/02s; 1Ob273/02g; 3Ob287/02f; 3Ob71/14h; 8Ob114/22f27.6.2023

Rechtssatz

Bei Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB und Wucher steht es dem verletzten Vertragspartner frei, das Geschäft als gültig oder ungültig zu behandeln. Er kann also auf das Recht der Anfechtung verzichten.

Normen

ABGB §879 AIb

6 Ob 229/73OGH20.12.1973
6 Ob 633/85OGH03.10.1985

Auch; Beisatz: Weder der Wucherer noch ein Dritter kann sich auf die Ungültigkeit des Geschäftes berufen. (T1); Veröff: SZ 58/150

1 Ob 705/86OGH04.03.1987

nur: Bei Sittenwidrigkeit steht es dem verletzten Vertragspartner frei, das Geschäft als gültig zu behandeln. (T2); Veröff: RdW 1987,260 = SZ 60/35

8 Ob 510/90OGH26.04.1990

Auch; Hier: Auf die Nichtigkeit kann sich auch der Vertragspartner berufen, der diese beim Vertragsabschluß gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnorm kaum zu erreichen wäre. (T3); Veröff: SZ 63/72 = RdW 1990,374 = JBl 1991,114

4 Ob 252/02sOGH19.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur wahrzunehmen, wenn sie eingewandt wird, wobei es genügt, wenn neben dem erforderlichen Sachvorbringen auf die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit hingewiesen wird. (T4)

1 Ob 273/02gOGH26.11.2002

nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Die bloße Bestreitung einer Vertragspflicht ist höchstens dann auch als Einwendung deren Sittenwidrigkeit zu verstehen, wenn eine Nichtigkeit der insofern betroffenen Vertragsklausel gemäß §879 Abs3 ABGB geradezu auf der Hand liegt. (T5); Beisatz: Ein erst im Rechtsmittelverfahren erstattetes Vorbringen zur Sittenwidrigkeit ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich. (T6)

3 Ob 287/02fOGH22.10.2003

Vgl.auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2003/133

3 Ob 71/14hOGH30.04.2014

Auch; Beis wie T4

8 Ob 114/22fOGH27.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T6

Dokumentnummer

JJR_19731220_OGH0002_0060OB00229_7300000_002